Rz. 97

Schon nach der bisherigen Fassung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EStG konnte das Trägerunternehmen Aufwendungen der Kasse für die Abfindung von Leistungsversprechen oder deren Übertragung auf Dritte steuerlich wirksam ersetzen.

Durch das AltEinkG v. 5.7.2004[1] wurde dies um die Möglichkeit der Übertragung des Vermögenswerts einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft erweitert. Damit soll zur Förderung der Akzeptanz der betrieblichen Altersversorgung die sog. Portabilität der betrieblichen Altersversorgung verbessert werden. Nach der Neufassung gestattet § 4 BetrAVG i. d. F. des AltEinkG, bei Wechsel des Arbeitgebers unverfallbare Anwartschaften zum nächsten Arbeitgeber mitzunehmen und quasi ein persönliches "Altersvorsorgekonto" zu führen. Eine unverfallbare Anwartschaft kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dergestalt übertragen werden, dass (§ 4 Abs. 2 BetrAVG)

  • die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen wird oder
  • der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen, unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt.

Im ersten Fall wird das Versorgungsversprechen übertragen, d. h., die dem wechselnden Arbeitnehmer erteilte Versorgungszusage bleibt bestehen und wird vom neuen Arbeitgeber übernommen und fortgeführt. Im zweiten Fall wird die Versorgungszusage des alten Arbeitgebers vom neuen Arbeitgeber nicht übernommen, es wird lediglich der Wert der alten Versorgungszusage auf das Versorgungswerk des neuen Arbeitgebers übertragen unter Erteilung einer wertentsprechenden neuen Versorgungszusage. Die rechtlichen Möglichkeiten solcher Übertragungen bzw. Übernahmen sind arbeitsrechtlich durch §§ 3, 4 BetrAVG beschnitten bzw. an besondere Kautelen gebunden. Zudem gelten diese Möglichkeiten nur, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung nicht ganz oder teilweise umlage- bzw. (im Bereich des öffentlichen Diensts) haushaltsfinanziert ist.

Die neu geschaffene Möglichkeit der Übertragung des Übertragungswerts nach § 4 Abs. 5 BetrAVG wurde allgemein durch das AltEinkG mit Wirkung v. 1.1.2005 in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EStG aufgenommen.

Sobald aber in diesem Zusammenhang bei rückgedeckten Unterstützungskassen der Wechsel des Versicherungsunternehmens erforderlich ist, fehlt es an der steuerlichen Flankierung. Die Finanzverwaltung hat ein vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. vorgeschlagenes Übertragungsabkommen zwischen rückgedeckten Unterstützungskassen abgelehnt. Ohne entsprechende Gesetzesänderung würde aber bei Übertragung ein schädlicher Einmalbeitrag in die Unterstützungskasse eingezahlt werden.[2]

 

Rz. 97a

Nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EStG kann das Trägerunternehmen nunmehr eine Zuwendung an die Unterstützungskasse vorbehaltlich des Überschreitens des zulässigen Kassenvermögens (Rz. 103) in Höhe des Betrags als Betriebsausgaben abziehen, den die Kasse

  • einem Leistungsanwärter als Abfindung für künftige Versorgungsleistungen gewährt oder
  • den Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG oder
  • den sie an einen anderen Versorgungsträger zahlt, der eine, ihr obliegende Versorgungsverpflichtung übernommen hat.

Unter Berücksichtigung des definitionsgemäßen Ausschlusses des Rechtsanspruchs auf Leistungen der Unterstützungskasse (Rz. 1ff.) hätte das Gesetz anstelle von "Versorgungsverpflichtung" besser von einer "in Aussicht gestellten Leistung" sprechen sollen.

 

Rz. 97b

Die arbeitsrechtliche Möglichkeit, in Aussicht gestellte Kassenleistungen abzufinden oder auf einen anderen Versorgungsträger zu übertragen, stellen §§ 3 und 4 BetrAVG zur Verfügung. Daran schließt die Regelung des § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EStG an, ohne aber seinen Anwendungsbereich darauf zu beschränken. Die Erfüllung der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen setzte die Zuwendungsmöglichkeit nach Buchst. d schon vor der Änderung durch das AltEinkG nicht voraus. Auch Abfindungen und Übertragungen, die den Rahmen der Regelungen des BetrAVG überschreiten, konnten zu zulässigen Zuwendungen nach Buchst. d führen.

Daran hat sich durch die Erweiterung auf den Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG nichts geändert. Zwar ist nun erstmals im Gesetzestext der steuerlichen Regelung auf das BetrAVG Bezug genommen. Daraus eine Beschränkung auf die dort geregelten (Minimal-)Erfordernisse ableiten zu wollen, hieße den Schutzcharakter der arbeitsrechtlichen Regelung außer Acht lassen.[3] Zuwendungen können nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EStG somit auch dann abgezogen werden, wenn sie wertmäßig oder dem Inhalt nach die nach § 4 BetrAVG erlaubten Abfindungs- oder Übertragungsmöglichkeiten überschreiten. So werden von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EStG etwa auch Abfindungen und Übertragungen von Anwartschaften erfasst, die noch nicht gesetzlich unverfallbar sind.

 

Rz. 98

Abfindungen zur Ablösung der in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen an einen Leistungsanwärter i. S. v. Buchst. b S. 2 und 5 (Rz. 65) erhöhen das zulässig...

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