Rz. 16

Eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 und 9 EStG darf nur durchgeführt werden, wenn ein Antrag des Stpfl. auf eine solche Veranlagung gestellt worden ist (zur Antragsveranlagung von Ehegatten Rz. 59ff.). Eines solchen Antrags (Rz. 63ff.) bedarf es jedoch dann nicht, wenn eine Veranlagung von Amts wegen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG) durchzuführen ist.[1] Denn in jede Veranlagung, die nach § 46 Abs. 2 EStG durchzuführen ist, sind alle Einkünfte und alle Tatbestände einzubeziehen, die bei einer Veranlagung nach § 25 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen wären (Rz. 17).

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