Rz. 17a

Gem. § 45d Abs. 1 S. 2 EStG sind bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag die Daten beider Ehegatten zu übermitteln. Wenn für Ehegatten ein Gemeinschaftskonto sowie jeweils auch ein Einzelkonto geführt werden und ein gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag erteilt worden ist, ist entgegen der alten Ansicht nur noch eine Meldung zu übermitteln. Das bedeutet, dass die Beträge für das Gemeinschaftskonto (Gläubiger+Ehegatte) sowie für die separaten Einzelkonten jedes Ehegatten laut Finanzverwaltung summiert werden.[1] Das BZSt hat in einem FAQ Beispiele für Meldungen veröffentlicht.[2]:

 
Gemeinschaftlich erteilter Freistellungsauftrag  
Gemeinschaftskonto freigestellter Betrag = 500 EUR
Einzelkonto Gläubiger freigestellter Betrag = 250 EUR
Einzelkonto Ehegatte freigestellter Betrag = 500 EUR
Abzugebende Meldung  
Meldung: Für den Gläubiger + Ehegatte über den Gesamtbetrag von 1.050 EUR.
 

Rz. 17b

In dem Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer v. 18.1.2016 wurde eine neue Rz. 259a eingefügt, wonach ein Freistellungsauftrag ab 1.1.2016 nur dann wirksam ist, wenn der Meldestelle die steuerliche Identifikationsnummer ("IdNr") des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch die des Ehegatten vorliegt.[3] Aus den zeitlichen Verzögerungen bei der Rückmeldung durch das BZSt zu den Meldungen für den Vz 2015 ergeben sich daher bei gemeinschaftlichen Freistellungsaufträgen, bei denen einer der Ehegatten kein Konto oder Depot beim Institut hat, Umsetzungsschwierigkeiten für die Meldepflichtigen. Eine Nichtanwendung der Rz. 259a für das Kj. 2016 bei gemeinschaftlichen Freistellungsaufträgen mit fehlerhafter IdNr. eines Ehegatten, der kein Konto oder Depot beim Institut hat, wurde vom BMF nicht gewährt.[4] Nach Ansicht der Finanzverwaltung können von den Meldepflichtigen mehrere Möglichkeiten zur Klärung (Kontrolle Datenbestand, Kundenanfrage oder Abfrage BZSt) genutzt werden.[5]

 

Rz. 17c

Laut Finanzverwaltung müssen die tatsächlich freigestellten Kapitalerträge von nicht-natürlichen Personen (bisher Meldeart 3) nicht mehr gemeldet werden.[6] Auch Korrektur- und Stornierungsmeldungen für bereits gemeldete tatsächlich freigestellte Kapitalerträge von nicht-natürlichen Personen sind nicht mehr vorzunehmen.

 

Rz. 17d

Für die Praxis ist relevant, welche Anschrift für im Ausland lebende Personen verwendet werden muss, die einen wirksamen Freistellungsauftrag erteilt haben.

Diplomaten: Wenn keine inländische Wohnanschrift bekannt ist, ist laut Finanzverwaltung die Adresse des Auswärtigen Amtes anzugeben (Auswärtiges Amt, 11013 Berlin).

Soldaten: Sofern keine inländische Wohnanschrift bekannt ist, ist laut Finanzverwaltung die Adresse der Feldpoststelle der Bundeswehr anzugeben (-Feldpost-, 64298 Darmstadt).[7]

 

Rz. 17e

Für die Praxis sind zudem Korrekturmeldungen und Stornierungen relevant. Wenn sich der freigestellte Betrag geändert hat, ist laut Finanzverwaltung dem BZSt eine Korrekturmeldung zu übermitteln. Jede Meldung, die nach erfolgreicher Erstmeldung für das Meldejahr eingeht, wird vom BZSt als Korrekturmeldung gewertet. Die Korrekturmeldung enthält bis auf den geänderten freigestellten Betrag die Angaben aus der Erstmeldung (bei Meldung über die Massendatenschnittstelle muss ebenfalls noch eine neue UUID vergeben werden). Korrekturmeldungen zu einer Person werden aufgrund ihres Zeitstempels vom System als zeitlich jüngere Meldungen erkannt und entsprechend verarbeitet. Eine vorhergehende gesonderte Stornierung der Erstmeldung ist nicht mehr erforderlich.

Korrekturmeldungen können rückwirkend durchgeführt werden, d. h. bis sieben Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Meldung erfolgt ist (§ 93c Abs. 3 AO).[8]

Die Stornierung einer Meldung ist dagegen dann erforderlich, wenn für die Person zu keinem Zeitpunkt eine Meldung hätte erfolgen dürfen oder wenn der Freistellungsauftrag oder die Nichtveranlagungs-Bescheinigung nachträglich rückabgewickelt wird.

 

Rz. 17f

Wenn die übermittelnde Stelle nach der Meldung der Daten die Rückmeldung erhält, dass die IdNr. des Kunden ungültig ist, ist in der Praxis oftmals fraglich, ob der Freistellungsauftrag in diesen Fällen auch ungültig ist. Die Finanzverwaltung ist diesem Fall der Ansicht, dass das meldende Institut die Möglichkeit hat, innerhalb eines angemessenen Zeitraums (Kontrolle Datenbestand, Rückfrage beim Kunden, IdNr.-Abfrage beim BZSt), die korrekten Daten aufzuklären und eine erneute Meldung zu veranlassen. Kann die gültige IdNr. jedoch nicht ermittelt werden, bleibt der Freistellungsauftrag für das laufende und das bereits abgelaufene Kj. laut Finanzverwaltung ausdrücklich wirksam. Andernfalls ist eine Neubelastung der Kapitalerträge mit KapESt für das laufende Kj. und das abgelaufene Jahre durchzuführen. Für das abgelaufene Jahr ist die bereits übermittelte Meldung zu stornieren.[9]

 

Rz. 17g

Beispielsfall für Wegzug/zeitnahe Einreichung eines Freistellungauftrags: Der Kunde reicht mit seiner Kündigung einen Freistellungsauftrag ein. Der Vertrag ...

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