Rz. 74

Bei steuerbefreiten inländischen Körperschaften und inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist die Abstandnahme vom Steuerabzug vorgesehen für Kapitalerträge i. S. d.

  • § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG, d. h. Erträge aus Versicherungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (§ 43 EStG Rz. 60ff.);
  • § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG, d. h. Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 mit Ausnahme der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 13 InvStG;
  • § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EStG, d. h. ausl. Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG; hierunter fallen insbesondere ausl. Dividenden und Dividenden ähnliche Ausschüttungen (§ 43 EStG Rz. 67);
  • § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 sowie S. 2 EStG, d. h. Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die aus Kapitalforderungen jeglicher Art herrühren (§ 43 EStG Rz. 68ff.);
  • § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 sowie S. 2 EStG, d. h. Kapitalerträge aus Stillhaltergeschäften (§ 43 EStG Rz. 94ff.);
  • § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EStG, d. h. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an in- oder ausl. Körperschaften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (z. B. Aktien oder Anteile an GmbH) sowie von eigenkapitalähnlichen Genussrechten, mit denen das Recht der Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös verbunden ist, oder von ähnlichen Beteiligungen oder Anwartschaften auf solche Beteiligungen;
  • § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 EStG, d. h. Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen oder Zinsscheinen (§ 43 EStG Rz. 102ff.);
  • § 43 Abs. 1 Nr. 11 EStG, d. h. Gewinne aus Termingeschäften und aus der Veräußerung von als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstrumenten (§ 43 EStG Rz. 112ff.);
  • § 43 Abs. 1 Nr. 12 EStG, d. h. Gewinne aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG vermittelnden Rechtsposition (§ 43 EStG Rz. 115).
 

Rz. 75

Soweit es sich um Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie S. 2 EStG handelt, ist Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug, dass die Wertpapiere, Wertrechte, Zinsscheine oder sonstigen Wirtschaftsgüter bei dem inländischen Kreditinstitut oder dem mit der Finanzportfolioverwaltung beauftragten inländischen Finanzdienstleistungsinstitut, als der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle, in einem auf den Namen des Gläubigers dieser Kapitalerträge geführten Wertpapierdepot verwahrt bzw. verwaltet oder die Einlagen und Guthaben auf einem auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Konto geführt werden (Rz. 102ff.).

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