Rz. 62

Unbeschränkt stpfl., nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, können auf dem gleichen Vordruck wie natürliche Personen dem zum Steuerabzug Verpflichteten einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn das bei diesem geführte oder verwaltete Konto oder Wertpapierdepot auf ihren Namen lautet.[1]

 

Rz. 63

Die gleiche Regelung gilt u. a. auch für nichtrechtsfähige Vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG), nicht aber für eine GbR (§§ 705ff. BGB)[2] (zur Befreiung vom KapESt-Abzug bei losen Personenzusammenschlüssen Rz. 33; zum Freistellungsauftrag und -volumen Rz. 18ff.).

 

Rz. 64

Übersteigen ihre jährlichen Kapitalerträge den für die Erteilung eines Freistellungsauftrags geltenden Höchstbetrag von 801 EUR, können die nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 KStG unbeschränkt stpfl., nicht steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, denen nach § 24 KStG ein Freibetrag von 5.000 EUR zusteht, bei dem für sie zuständigen FA auf dem Antragsvordruck NV 3 A die Erteilung einer NV-Bescheinigung (Vordruck NV 3 B) beantragen. Voraussetzung für die Erteilung der NV 3-Bescheinigung ist jedoch, dass ihr Einkommen den Freibetrag von 5.000 EUR nicht übersteigt.[3]

 

Rz. 65

Für die NV 3-Bescheinigung gelten die gleichen Verfahrensregeln – auch hinsichtlich deren Geltungsdauer, Widerruf etc. – wie für die NV 1-Bescheinigung (Rz. 44ff.).

Rz. 66 einstweilen frei

[2] Zu den Wesensmerkmalen, die bei der betreffenden Personengruppe vorliegen müssen, um als nichtrechtsfähiger Verein einen Freistellungsauftrag erteilen zu können, BMF v. 18.1.2016, IV C 1 – S 2252/08/10004:017, Rz. 282, BStBl I 2016, 85.

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