Rz. 60

Unbeschränkt KSt-Pflichtige, die nicht zur Führung von Büchern nach den Vorschriften des HGB verpflichtet sind, können mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sämtliche Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG beziehen, mithin auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Aus diesem Grund steht diesen unbeschränkt stpfl., nicht steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen bei Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR zu (§ 20 Abs. 9 EStG). Wie natürliche Personen (Rz. 8ff.) haben deshalb auch diese KSt-Pflichtigen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf die Abstandnahme vom Steuerabzug (zur Abstandnahme vom Steuerabzug bei Erträgen aus Investmentanteilen Rz. 125ff.).

Rz. 61 einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge