Rz. 2

Nachdem mit Wirkung zum 1.1.2009 infolge der Einführung der Abgeltungsteuer durch G. v. 14.8.2007[1] auch Kapitalerträge gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und 8 bis 12 EStG dem Steuerabzug unterworfen werden (zu den "nuen" KapESt-Tatbeständen § 43 EStG Rz. 172ff.), wurden auch diese Kapitalerträge in die Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a EStG einbezogen (zum Zeitpunkt des Zufließens von Einnahmen aus Kapitalvermögen § 44 EStG Rz. 58ff.; zum Zuflusszeitpunkt bei Einnahmen aus stiller Beteiligung oder aus partiarischen Darlehen § 44 EStG Rz. 78ff.).

 

Rz. 3

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften[2] wurde in § 44a Abs. 1 EStG die Abstandnahme vom KapESt-Abzug auf Kapitalerträge i. S. v. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG m. W. v. 30.6.2013 erweitert, um Erstattungs- bzw. Veranlagungsverfahren zu vermeiden.

 

Rz. 4

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[3] v.25.7.2014 kam es zu zwei Änderungen in § 44a EStG: Bei der Änderung des § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den geänderten Sprachgebrauch in § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG. Die Änderung des § 44a Abs. 2a S. 3 EStG beinhaltet, dass die den Freistellungsauftrag ausführenden Stellen bzw. die Meldestellen i. S. d. § 45d Abs. 1 S. 1 EStG (in der Regel Kreditinstitute) die Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) des Gläubigers der Kapitalerträge und ggf. auch von dessen Ehegatten beim BZSt abfragen können, ohne dass diese hierbei ein Widerspruchsrecht haben. Mit der – bereits geltenden – Abfragemöglichkeit der IdNr. wurde den Meldestellen ausweislich der Gesetzesbegründung ein automatisiertes Verfahren zur Verfügung gestellt, um in einem Massenverfahren eine verwaltungsökonomische Erhebung der IdNr. zu ermöglichen.[4] Diese automatisierte Erhebung war allerdings bis zu dieser Gesetzesänderung ausgeschlossen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge – oder sein Ehepartner bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen – widerspricht. Da die Kreditinstitute nunmehr bereits im Kirchensteuerverfahren (KiStAM) nach § 51a Abs. 2c EstG ohne Widerspruchsmöglichkeit die IdNr. erfahren, besteht laut Gesetzesbegründung keine Notwendigkeit, ein Widerspruchsrecht im Rahmen des Freistellungsverfahrens aufrechtzuerhalten.[5] Durch die Änderung werden Kreditinstitute bürokratisch entlastet. Die Änderung gilt nur für Altfälle, denn Freistellungsaufträge, die ab dem 1.1.2011 gestellt werden, müssen stets die IdNr. enthalten.[6]

 

Rz. 5

Eine weitere Änderung erfolgte durch Art. 3 des "Steueränderungsgesetzes 2015" v. 2.11.2015[7] m. W. v. 6.11.2015. Die Ergänzung des § 44a Abs. 1 S. 1 EStG setzt das Petitum des Bundesrates in Ziffer 34 seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[8] um. Die Regelung dient der redaktionellen Klarstellung, dass auch bei Kapitalerträgen nach § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 (insbesondere Dividenden und Erträge aus Genussrechten) wie im Falle der Nr. 3 nur bei unbeschränkt stpfl. Gläubigern die Erteilung von Freistellungsaufträgen möglich ist. Die Änderung des § 44a Abs. 1 S. 1 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 26.6.2013[9] hatte ausweislich der Gesetzesbegründung nicht den Zweck, in Abkehr von der bis dahin geltenden Rechtslage den Anwendungsbereich der Norm in diesen Fällen auf beschr. stpfl. Gläubiger zu erweitern.[10] Laut Gesetzesbegründung ist nur bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubigern über das Mitteilungsverfahren an das BZSt sichergestellt, dass eine wirksame Kontrolle der Einhaltung des zulässigen Freistellungsvolumens durch das zuständige FA erfolgen kann.[11]

 

Rz. 6

Weiter wurde § 44a Abs. 2a S. 6 EStG, wonach "im Übrigen § 150 Abs. 6 AO entsprechend anzuwenden ist", durch Art. 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[12] m. W. v. 1.1.2017 (Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes) aufgehoben. Nach der Änderung des § 150 Abs. 6 AO, dem Außerkrafttreten der StDÜV und der Einfügung der § 72a Abs. 1 bis 3 und § 87a Abs. 6 AO sowie der §§ 87b bis 87e AO war der bisherige S. 6 ausweislich der Gesetzesbegründung entbehrlich.[13] Die Regelungen in § 72a Abs. 1 bis 3 und § 87a Abs. 6 AO sowie in den §§ 87b bis 87e AO gelten nach der Änderung nun unmittelbar.

 

Rz. 7

Durch Art. 3 des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) v. 19.7.2016[14] wurde m. W. v. 1.1.2018 (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 InvStRefG) zunächst § 44a Abs. 4 S. 1 EStG geändert. Fließen steuerbefreiten inländischen Anlegern und inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Kapitalerträge zu, die bei diesen nicht stpfl. sind, wird regelmäßig vom Steuerabzug Abstand genommen.[15] Dieser Katalog der Kapitalerträge wird um die in § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG ebenfalls durch das InvS...

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