Rz. 14

In dem Zeitpunkt, in dem die steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen (zum Zuflusszeitpunkt vgl. Rz. 61ff.), müssen in den Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 bis 4, 7a und 7b EStG der Schuldner der Kapitalerträge (Rz. 24ff.) und in den Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a, 6, 7 und 8 bis 12 sowie S. 2 EStG die, die Kapitalerträge auszahlende Stelle (Rz. 31ff.) den Steuerabzug vom Kapitalertrag für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vornehmen.

Das hat zur Folge, dass dem Gläubiger der Kapitalerträge nur der nach Abzug der KapESt verbleibende Teil des Kapitalertrags ausgezahlt bzw. gutgeschrieben wird.

 

Rz. 15

Bedient sich der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen, in denen er zum Einbehalt der KapESt verpflichtet ist (Rz. 24ff.), zur Auszahlung eines oder mehrerer Kreditinstitute, dann erhalten auch diese Zahlstellen vom Schuldner der Kapitalerträge nur den nach bereits erfolgtem Abzug der KapESt verbleibenden Teil der Kapitalerträge zum Zweck der Auszahlung zur Verfügung gestellt.

Durch die Verlagerung des Steuerabzugs auf die auszahlenden Stellen ab dem 1.1.2012 (Rz. 30) wird erreicht, dass die Dividenden zwischen der ausschüttenden Aktiengesellschaft und der jeweiligen auszahlenden Stelle – einschließlich der Teilnehmer einer Verwahrkette – stets brutto zu verrechnen sind.

 

Rz. 16

Ein Verstoß gegen die Einbehaltungs- und Abführungspflicht kann als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden, bzw. – falls wegen gleichzeitiger Verletzung der von § 45a Abs. 1 EStG vorgeschriebenen Anmeldepflicht anstelle von § 380 AO (Gefährdung der Abzugsteuern) § 378 AO (leichtfertige Steuerverkürzung) anzuwenden ist – mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR.[1]

 

Rz. 17

Der zum Steuerabzug Verpflichtete (d. h. der Schuldner der Kapitalerträge bzw. die. die Kapitalerträge auszahlende Stelle) haftet für die KapESt, die er einzubehalten und abzuführen hat (Rz. 92ff.).

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