Rz. 12

Die Anrufungsauskunft hat auf "Anfrage" eines Beteiligten zu ergehen; der Sache nach handelt es sich um einen Antrag.

 

Rz. 13

Das Gesetz sieht für den Antrag keine besondere Form vor. Er kann daher schriftlich oder mündlich gestellt werden. Zweckmäßig ist regelmäßig die schriftliche Form; die Finanzbehörde kann, jedenfalls bei nicht ganz einfach gelagerten Sachverhalten, zur Klarheit verlangen, dass der Antrag schriftlich gestellt wird.

Der Antrag muss erkennen lassen, über welchen Sachverhalt die Anrufungsauskunft beantragt wird.[1] Er muss darstellen, dass es sich um einen konkreten Fall handelt, und das Rechtsschutzbedürfnis erkennen lassen. In der Regel wird der Antrag einen Vorschlag enthalten, wie die aufgeworfene Rechtsfrage zu beantworten ist, notwendig ist dies aber nicht. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Antragsteller dem Antrag sein Verständnis von der Rechtslage beifügt.

[1] Z. B. BFH v. 14.10.2021, VI R 31/19, BFH/NV 2022, 112: Anrufungsauskunft zur Steuerfreiheit der mit der Theaterbetriebszulage gewährten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gem. § 3b EStG.

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