Rz. 249

Der Stpfl. hat diejenigen Wirtschaftsgüter in den Vermögensvergleich aufzunehmen, die dem Betrieb dienen und die ihm steuerlich als Eigentum zuzurechnen sind.

Die steuerliche Zurechnung zum Vermögen des Stpfl. ist in § 39 AO geregelt. Wirtschaftsgüter sind danach steuerlich dem Eigentümer zuzurechnen. Das Steuerrecht folgt damit im Grundsatz der dinglichen Güterzuordnung des Privatrechts.[1]

Dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise folgend erweitert § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO jedoch den Begriff des Eigentums um das wirtschaftliche Eigentum. Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer im Regelfall für die ganze Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts von der Einwirkung auf dieses wirtschaftlich ausschließen kann und damit die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut ausübt. Das ist der Fall, wenn der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung hat oder ein solcher Herausgabeanspruch überhaupt nicht besteht.[2] Bei wirtschaftlichem Eigentum ist das Wirtschaftsgut aufgrund der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem zivilrechtlichen und dem wirtschaftlichen Eigentümer wirtschaftlich Bestandteil des Vermögens des wirtschaftlichen Eigentümers (vgl. BFH v. 12.9.1991, III R 233/90, BStBl II 1992, 182; Einzelheiten zum wirtschaftlichen Eigentum vgl. Schwarz, AO, § 39 AO Rz. 1ff.).

Handelsrechtlich folgt § 246 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 HGB i. d. F. des BilMoG v. 25.5.2009, BStBl I 2009, 650, dem Konzept des wirtschaftlichen Eigentums, indem vorgeschrieben wird, dass derjenige, dem der Vermögensgegenstand wirtschaftlich zuzurechnen ist, diesen in seiner Bilanz auszuweisen hat. Dieser handelsrechtliche Begriff des wirtschaftlichen Eigentums ist an § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO angelehnt und dürfte praktisch zu übereinstimmenden Ansätzen in der Handels- und Steuerbilanz führen.[3] Der Gesetzestext stellt auch klar, dass der wirtschaftliche Eigentümer den Vermögensgegenstand auch dann zu bilanzieren hat, wenn er nicht rechtlicher Eigentümer ist.[4] Gegenwärtig ist davon auszugehen, dass die handelsrechtliche Regelung keine Änderung der Bilanzierung des wirtschaftlichen Eigentums, z. B. für Leasing, erzwingt, auch nicht über den Grundsatz der Maßgeblichkeit.

Besteht wirtschaftliches Eigentum, hat der wirtschaftliche Eigentümer das Wirtschaftsgut in seinen Vermögensvergleich aufzunehmen; der rechtliche Eigentümer darf es nicht bilanzieren.

 

Rz. 250

Bei der Treuhand hat der Treuhänder rechtliches, der Treugeber wirtschaftliches Eigentum. Das Wirtschaftsgut ist von dem Treugeber in den Vermögensvergleich aufzunehmen, nicht von dem Treuhänder (Einzelheiten zur bilanziellen Behandlung der Treuhand vgl. § 5 EStG Rz. 138).

[1] Vgl. § 39 Abs. 1 AO; §§ 240, 242 HGB, wonach der Kaufmann "seine" Wirtschaftsgüter in der Bilanz auszuweisen hat; BFH v. 12.9.1991, III R 233/90, BStBl II 1992, 182.
[3] Vgl. auch Günkel, Ubg 2008, 126, 128; Kaminski, Stbg 2009, 197, 201; Herzig/Briesemeister, DB 2009, 926, 927.
[4] Vgl. hierzu Küting/Tesche, GmbHR 2008, 953.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge