Rz. 15

Eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erfolgt nur, wenn der Stpfl. diese Gewinnermittlungsart wählt. Grundsätzlich hat die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG Vorrang vor der nach § 4 Abs. 3 EStG; wenn der Stpfl. keine Wahl trifft, ist daher der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln:[1] Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist nur zulässig, wenn der Stpfl. ein entsprechendes Wahlrecht ausübt; tut er dies nicht, greift die Regel der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich ein. Das gilt auch, wenn der Stpfl. sich nicht bewusst ist, ein Wahlrecht zu haben.

Die Ausübung des Wahlrechts durch den Stpfl. und damit die Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG setzt voraus, dass er sich der Wahlmöglichkeit bewusst ist und den Willen hat, das Wahlrecht auszuüben. Bestreitet der Stpfl. etwa, stpfl. Einkünfte erzielt zu haben, kann er das Wahlrecht über die Gewinnermittlungsart auch nicht ausgeübt haben; der Gewinn ist dann nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln:[2] Ebenso liegt keine Wahlrechtsausübung vor, wenn der Stpfl. glaubt, Überschusseinkünfte zu haben, die sich später aber als gewerbliche Einkünfte herausstellen:[3] Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der Stpfl. die Einkünfte in die richtige Einkunftsart einordnet, wenn er sowohl für die von ihm angenommene Einkunftsart als auch für die objektiv richtige das Wahlrecht hat; dann hat er in Kenntnis des Wahlrechts dieses ausgeübt, die Frage der Einkunftsart spielt insoweit keine Rolle. Ermittelt ein Stpfl. den Gewinn für seine Einkünfte, die er für freiberuflich hält, nach § 4 Abs. 3 EStG, hat er sein Wahlrecht auch dann ausgeübt, wenn die Einkünfte durch eine Außenprüfung als gewerblich eingestuft werden. Er kann dann nicht zum Bestandsvergleich übergehen, um eine GewSt-Rückstellung zu bilden.[4]

Diese Grundsätze gelten jedoch nur für die erstmalige Ausübung des Wahlrechts. Ist das Wahlrecht einmal wirksam zugunsten der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt worden, gilt dies so lange, bis der Stpfl. durch eine bewusste Änderung seiner Entscheidung zur Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich übergeht. Der Stpfl. braucht daher nicht jedes Jahr das Wahlrecht erneut auszuüben.[5] Das gilt auch, wenn er für einzelne Jahre nicht das Bewusstsein hat, stpfl. Gewinneinkünfte zu erzielen. Das einmal wirksam ausgeübte Wahlrecht wirkt solange weiter, wie die Einkünfte objektiv als Gewinneinkünfte zu werten sind. Das Bewusstsein, Einkünfte zu haben, ist also nur bei der erstmaligen Wahl der Gewinnermittlungsart erforderlich; nach der Ausübung des Wahlrechts ist die Gewinnermittlungsart solange weiter anzuwenden, bis der Stpfl. die Gewinnermittlungsart durch eine ausdrückliche Willensentscheidung ändert.

Zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts vgl. Rz. 19.

 

Rz. 16

Das Wahlrecht kann durch schlüssiges Verhalten ausgeübt werden. Erstellt der Stpfl. eine Eröffnungsbilanz, richtet er eine Buchführung ein und erstellt er aufgrund einer Bestandsaufnahme einen Vermögensvergleich, hat er sich für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich entschieden.[6] Das ergibt sich schon daraus, dass der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln ist, wenn der Stpfl. freiwillig Bücher führt; tut er das, hat er damit sein Wahlrecht ausgeübt. Die Ausübung des Wahlrechts zugunsten des Vermögensvergleichs wird aber erst mit Erstellung des Abschlusses wirksam. § 4 Abs. 3 EStG lässt für den Ausschluss der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Erstellung einer Eröffnungsbilanz und die Einrichtung einer Buchführung nicht genügen; hinzu kommen muss, dass der Stpfl. Abschlüsse anfertigt, also eine Schlussbilanz aufstellt (Rz. 19).

Andererseits hat der Stpfl. sein Wahlrecht zugunsten der Einnahme-Überschussrechnung ausgeübt, wenn er keine Anfangsbilanz aufstellt, keine Buchführung einrichtet und keinen Abschluss erstellt, sondern nur die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzeichnet.[7]

Die wirksame Ausübung des Wahlrechts ist nicht davon abhängig, dass die Aufzeichnungen im steuerlichen Sinne ordnungsgemäß sind; die Ausübung des Wahlrechts ist von der Frage der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, des Vermögensvergleichs oder der sonstigen Aufzeichnungen zu unterscheiden.[8] Daher kann das Wahlrecht zugunsten des Vermögensvergleichs auch durch eine Buchführung und einen Abschluss ausgeübt werden, der in erheblichem Maße gegen die Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Bilanzierung verstößt.

Zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts vgl. Rz. 19.

 

Rz. 16a

Auch nach der Einführung der doppelten Rechnungslegung in öffentlichen Haushalten darf eine juristische Person des öffentlichen Rechts weiterhin den Gewinn der einzelnen Betriebe gewerblicher Art gem. § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.[9] Damit ist kein zwanghafter Wechsel zur Ermittlung gem. § 4 Abs. 1 EStG erforderlich. Es ist in der Einführung der Doppik kein genereller Ausschluss der Einnahme-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG zu sehen.[10]

 

Rz. 17

Hat der Stpfl. für das erste Jahr seiner gewerblichen Tätigkeit kein...

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