Rz. 8

§ 4 Abs. 1 EStG bestimmt nicht ausdrücklich, in welchen Fällen der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln ist; das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass dies in allen Fällen zu geschehen hat, in denen nicht durch andere gesetzliche Regelungen eine andere Gewinnermittlungsart vorgeschrieben oder zugelassen ist. Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 EStG lässt sich daher nur negativ abgrenzen, d. h. der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, wenn er nicht durch eine andere Gewinnermittlungsart zu ermitteln ist (Rz. 12).

Trotz des Charakters des § 4 Abs. 1 EStG als Grundnorm der Gewinnermittlung ist die Anwendung dieser Gewinnermittlungsart eher die Ausnahme. Die Bedeutung der Vorschrift liegt mehr darin, dass sie die Basis für jede Gewinnermittlung, insbesondere für die Bilanzierung nach § 5 EStG, bildet.

 

Rz. 9

Die Gewinnermittlung hat durch Bilanzierung nach § 5 EStG zu erfolgen bei Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen, oder die dies freiwillig tun.

Die Bilanzierung kommt daher für folgende Gewerbetreibende in Betracht:

  • Gewerbetreibende, die als Kaufleute nach § 238 HGB Bücher zu führen und nach § 242 HGB einen Abschluss aufzustellen haben. Es sind dies die Istkaufleute nach § 1 HGB, Kannkaufleute nach § 2 HGB und Handelsgesellschaften (Formkaufleute) nach § 6 HGB (vgl. im Einzelnen § 5 EStG Rz. 4). Zu berücksichtigen ist, dass nach § 241a HGB i. d. F. des BilMoG v. 25.5.2009[1] Einzelkaufleute nicht zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet sind, die an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 EUR Umsatzerlöse und 50.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen bzw. ab Vz 2016 nicht mehr als 500.000 EUR Umsatzerlöse und 50.000 EUR Jahresüberschuss.[2] Für Personengesellschaften und Körperschaften gilt diese Erleichterung nicht. Für die genannten Einzelgewerbetreibenden kommt die Buchführungspflicht nur in Betracht, wenn die Grenzen des § 141 AO überschritten sind, was der Fall sein kann, weil die Grenzen des § 141 AO in Randbereichen anders ermittelt werden als nach § 241a HGB (Rz. 13).
  • Gewerbetreibende i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die nach § 1 Abs. 2 HGB nicht Kaufmann sind und daher nicht nach § 238 HGB zur Buchführung verpflichtet sind, wohl aber wegen des Überschreitens der Grenzen nach § 141 AO (zu diesen Grenzen vgl. Rz. 13).
  • Gewerbetreibende i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die weder nach § 238 HGB noch nach § 141 AO zur Führung von Büchern verpflichtet sind, dies aber freiwillig tun.

Die Verpflichtung zur Führung von Büchern muss sich aus dem deutschen Handels- oder Steuerrecht ergeben; eine Verpflichtung nur nach ausl. Recht führt nicht zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG.[3]

Die Gewinnermittlung durch Bilanzierung hat auch für eine inländische Betriebsstätte eines beschränkt Stpfl. zu erfolgen.

 

Rz. 10

Der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG unterliegen ausschließlich Land- und Forstwirte. Diese Gewinnermittlungsart kommt in Betracht:

  • wenn der Stpfl. nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen. Eine Verpflichtung zur Buchführung besteht, wenn der Stpfl. als Kannkaufmann nach § 3 HGB im Handelsregister eingetragen ist, oder wenn er die Grenzen des § 141 AO (Rz. 13) überschritten hat;
  • wenn die Grenzen in § 13a Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG nicht überschritten sind;
  • wenn der Stpfl. nicht beantragt, den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahme-Überschussrechnung zu ermitteln.

Im Einzelnen zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen vgl. § 13a EStG Rz. 99ff.

 

Rz. 11

Den Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln folgende Personengruppen:

  • Land- und Forstwirte, die die Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung beantragt haben, weil sie weder als Kannkaufleute nach § 3 HGB buchführungspflichtig sind, noch die Buchführungsgrenzen nach § 141 AO überschritten haben, noch den Gewinn freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, und auch nicht die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG anwenden.
  • Gewerbetreibende, die weder nach § 238 HGB noch nach § 141 AO buchführungspflichtig sind, und auch nicht freiwillig Bücher führen.
  • Selbstständig Tätige, die nicht freiwillig Bücher führen.

Wird der Betrieb aufgegeben oder veräußert, ist zwingend zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG überzugehen.

 

Rz. 12

Damit verbleiben folgende Fälle für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG:

  • Land- und Forstwirte, die die Buchführungsgrenzen nach § 141 AO überschritten haben, die als Kannkaufleute nach § 3 HGB buchführungspflichtig sind, oder die den Antrag auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gestellt haben.
  • Selbstständig Tätige, die freiwillig Bücher führen.
  • Für Gewerbetreibende kann die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG nur ...

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