Rz. 905

Da der Begriff der betrieblichen Veranlassung bei Betriebsausgaben und Werbungskosten identisch ist, können Aufwendungen gleichermaßen Betriebsausgaben und Werbungskosten sein. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf das umfangreiche ABC der Werbungskosten (mit Verweisungen zu den jeweiligen Darstellungen) in § 9 EStG Rz. 244 verwiesen. Im Folgenden sind nur solche Stichworte aufgenommen, bei denen sich betriebsausgabenspezifische Besonderheiten ergeben.

 

Abschreibungen

Aktienoptionen

Anlaufkosten

Annehmlichkeiten

Arbeitsmittel

Ausbildungskosten

Beitragszuschüsse

Berufskammern

Berufsverband

Bestechungsgelder

Beweislast

Bewirtungsaufwendungen

Bonus

Bücher

Bürgschaften

Darlehen

Denkmalschutz

Diebstahl

Doppelte Haushaltsführung

Drittaufwand

Durchlaufende Posten

Eigenkapital

Einbürgerungskosten

Entschädigungen

Erbanfall

Erbbaurecht

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Fahrtätigkeit

Familienheimfahrten

Fehlgeschlagene Aufwendungen

Fiktive Einnahmen/Ausgaben

Fischerei

Fortbildungskosten

Gästehäuser

Geldbußen/Geldauflage

Geldstrafen

Gemischte Aufwendungen

Geschäftsreise

Geschenke

Häusliches Arbeitszimmer

Incentives

Jagd

Jubiläum

Kleidung

Kosten

Krankheitskosten

Kundschaftsessen/-trinken

Kursänderungen

Lehrgang

Lösegeld

Maklerkosten

Mietverhältnis

Motorjacht

Nachträgliche Betriebsausgaben

Nicht abziehbare Betriebsausgaben

Nutzungsvergütungen

Ordnungsgelder

Organschaftliche Ausgleichszahlungen

Pauschalen

Preisausschreiben

Preise (Preisgelder)

Preisnachlass

Provisionen

Rabatt

Repräsentationsaufwendungen

Säumniszuschläge

Schadensersatz

Scheinrechnungen

Schutzgeld

Segeljacht

Sicherungseinrichtungen

Skonto

Spargutscheine

Spenden

Spiele

Sponsoring

Sportler

Staatspolitische Zwecke

Ständig wechselnde Einsatzstelle

Steuerberatungskosten

Steuererklärungen

Steuern

Steuerzinsen

Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

Stille Gesellschaft

Stillhalteaufwendungen

Strafverteidigungskosten

Studienreisen

Tagespflegepersonen

Testessen

Trinkgelder

Umzugskosten

Unangemessene Aufwendungen

Unfallkosten

Unübliche Aufwendungen

Verpflegungsaufwendungen

Versicherungen

Vertreter (Versicherungsvertreter)

Verspätungszuschläge

Vertragsstrafe

Verwarnungsgelder

VIP-Logen

Vorfälligkeitsentschädigung

Vormund (Pfleger)

Vorweggenommene Betriebsausgaben

Wahlkampfkosten

Warenverkostung

Werbung

Wette

Wohnung

Zeitungen, Zeitschriften etc.

Zinsen

Zugaben

Zugewinnausgleich

Zuschüsse, erhaltene

Zwangsaufwendungen

Zwangsgelder

Abschreibungen

Abschreibungen sind Betriebsausgaben, unabhängig davon, ob es sich um lineare, degressive, erhöhte oder Sonderabschreibungen handelt. Sie sind Ausgaben, die über eine bestimmte Zeit verteilt abgesetzt werden (§ 7 EStG Rz. 1ff.).

Aktienoptionen

Literatur: Günkel/Bourseaux, FR 2003, 497; Weitenauer, GWR 2017, 391; Geserich, DStR.Beih 2014, 53; Kolbe, StUB 2017, 729; Leuner, NWB 2018, 251

Gibt ein Unternehmen an die Arbeitnehmer Aktienoptionen aus, handelt es sich bei dem Vorteil bei Ausübung der Optionen um stpfl. Arbeitslohn. Entsprechend ist der Aufwand des Unternehmens Lohnaufwand, also abzugsfähige Betriebsausgabe. Werden die Aktien, auf die sich die Optionen beziehen, durch eine Kapitalerhöhung neu geschaffen, hat das Unternehmen keinen Aufwand; daher liegen auch keine Betriebsausgaben vor. Eine AG kann Rückstellungen für Verbindlichkeiten aus einem Aktienoptionsprogramm zugunsten von leitenden Mitarbeitern nicht bilden, wenn die Optionen nur ausgeübt werden können, falls der Verkehrswert der Aktien zum Ausübungszeitpunkt einen bestimmten Betrag (hier: 10 % des Ausübungspreises) übersteigt und/oder wenn das Ausübungsrecht davon abhängt, dass es in der Zukunft zu einem Verkauf des Unternehmens oder einem Börsengang kommt. Der Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines dieser Ereignisse ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.[1]

Anlaufkosten

Anlaufkosten für die betriebliche Tätigkeit sind vorweggenommene Betriebsausgaben (Rz. 590). Anlaufkosten sind z. B. Finanzierungskosten, Planungskosten, Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern, Gründungskosten (Notarkosten, Beratungskosten).

Annehmlichkeiten

Annehmlichkeiten (Aufmerksamkeiten) sind im Geschäftsverkehr übliche Zuwendungen ohne wesentlichen wirtschaftlichen Wert (z. B. Blumen, Genussmittel von geringem Wert; zum Begriff vgl. § 19 EStG Rz. 83). Sie sind keine Geschenke und fallen daher nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG (Rz. 675). Sind sie betrieblich veranlasst, sind sie in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Werden aus betrieblichem Anlass (z. B. bei einer Konferenz) Kaffee, Tee, Gebäck, Zigaretten usw. gereicht, handelt es sich ebenfalls um übliche Aufmerksamkeiten. Es liegt keine Bewirtung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG vor; die Aufwendungen sind voll abzugsfähig (Rz. 689).

Arbeitsmittel

Aufwendungen für Arbeitsmittel sind Betriebsausgaben (zum Begriff vgl. § 9 EStG Rz. 225). Dies gilt auch, wenn die Arbeitsmittel in einem häuslichen Arbeitszimmer eingesetzt werden; die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG gilt insoweit nicht, da Arbeitsmittel nicht zur "Ausstattung" des Arbeitszimmers ge...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge