Rz. 1

Systematisch ist § 4 EStG eine Vorschrift zur Ermittlung des Einkommens. Nach § 2 Abs. 1 EStG gehen in die Einkommensermittlung die Einkünfte ein, nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG werden die Einkünfte bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit durch den Gewinn gebildet.

 

Rz. 1a

Das Einkommen, und damit auch der Gewinn, soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Stpfl. widerspiegeln. Nur wenn der Gewinn sachgerecht definiert ist, kann er die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit richtig erfassen. Somit ist der Begriff des Gewinns für den Bereich der drei betrieblichen Einkunftsarten wesentlich für die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

 

Rz. 1b

Das Gesetz gibt in den §§ 4 bis 7k EStG detaillierte Regelungen, wie der Gewinn zu ermitteln ist. Grundnorm dieser Vorschriften ist § 4 EStG, der die Definition enthält, was Gewinn ist, und mit dem Betriebsvermögensvergleich bereits die wichtigste Gewinnermittlungsart regelt. Alle anderen Vorschriften sind Ergänzungen oder Konkretisierungen zu dieser Vorschrift; so enthält § 5 EStG etwa die Abweichungen von § 4 EStG für die Gewinnermittlung bei Vollkaufleuten.

 

Rz. 2

Insgesamt ist § 4 EStG die Grundnorm für die Gewinnermittlung; sie korrespondiert mit den §§ 8, 9 EStG, die entsprechende Regelungen für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten enthalten. Sie bildet die wesentliche, konstituierende Grundlage für die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Bereich der betrieblichen Einkünfte.

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