Rz. 571

Eine Betriebsausgabe liegt nur vor, wenn die Aufwendung durch den Betrieb veranlasst ist.

Der Begriff der Veranlassung ist als "Ursache" der Aufwendung zu verstehen; der Betrieb darf also nicht hinweggedacht werden können, ohne dass die Aufwendung entfiele. Der Begriff der "Veranlassung" ist daher nicht als "Anlass" im natürlichen Sprachgebrauch zu verstehen. "Anlass" ist danach der nach außen erkennbare Beweggrund, der äußerliche Auslöser, der nicht unbedingt die eigentliche Ursache wiedergibt; i. d. S. werden "äußerer Anlass" und "innerer Grund" einander gegenübergestellt. "Veranlassung" i. S. d. Definition der Betriebsausgaben bezeichnet demgegenüber die wesentliche Ursache für die Aufwendung und steht damit dem "inneren Grund" näher als dem "äußerlichen Anlass".

Aufwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums können daher (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sein, wenn die Gäste nach berufsbezogenen Kriterien eingeladen werden.[1]

 

Rz. 572

Ursache i. S. d. Kausalitätslehre ist jeder Umstand, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass bei sonst gleichem Sachverhalt die Wirkung entfiele (conditio sine qua non). Im Recht wird jede Handlungsursache je nach der Funktion des Ursachenbegriffs im Zusammenhang des jeweiligen Rechtsgebiets gewichtet. Entweder wird jede Ursache als gleichwertig angesehen (Äquivalenztheorie), oder es wird zwischen verschiedenen Ursachen nach bestimmten Wertungskriterien eine Auswahl getroffen (Adäquanztheorie). Bei der im Strafrecht angewandten Äquivalenztheorie wird jede Ursache (d. h. jede conditio sine qua non) als gleichwertig verantwortlich für den Erfolg angesehen. Dagegen gilt im Zivilrecht weitgehend die Adäquanztheorie, wonach nur dann Handlungen als ursächlich für ein Ereignis angesehen werden, wenn nach dem allgemein zu erwartenden Geschehensablauf diese Folgen zu erwarten waren. Die Folgen müssen also der Ursache adäquat (angemessen) sein.

Im Steuerrecht ist die Ursache i. S. d. Äquivalenztheorie zu verstehen, d. h. jede Ursache, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg (die Aufwendung) entfiele, ist gleichwertige Ursache des Erfolgs, d. h. der Aufwendung (§ 9 EStG Rz. 8ff.). .[2] Die Rspr. drückt dies durch Formulierungen aus, dass ein "objektiver, wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang" zwischen Aufwendungen und Betrieb bestehen müsse (zur Notwendigkeit einer Gewichtung verschiedener Ursachen vgl. Rz. 577).[3]

 

Rz. 573

Wird der Veranlassungsbegriff i. S . einer nicht hinwegzudenkenden Ursache definiert, stellt sich die Frage nach der Bedeutung des Zwecks der Ausgabehandlung (Finalität). Der Anlass einer Ausgabe könnte auch als Zweck, den der Leistende mit der Ausgabe verfolgt, verstanden werden.[4] Betriebsausgabe wäre damit jede Ausgabe, mit der der Leistende die Förderung seines Betriebs verfolgt.[5]

Finalität (Zweck) der Ausgabe und Ursache i. S. d. conditio sine qua non sind keine Gegensätze.[6] Beruht die Aufwendung auf einer Handlung des Stpfl., verfolgt dieser mit der Aufwendung immer einen bestimmten Zweck; "zweckfreie" menschliche Handlungen gibt es nicht. Der mit der Aufwendung verfolgte Zweck (die Finalität) und damit der menschliche Handlungswille (das Motiv seiner Handlung) kann innerhalb einer Ursachenkette conditio sine qua non sein. Bezweckt der Stpfl. mit der Aufwendung die Förderung seines Betriebs, so würde der Zweck (das Motiv) der Handlung und damit die Handlung selbst, die Aufwendung, entfallen, wenn der Betrieb hinweggedacht wird. Der Betrieb ist daher Ursache i. S. d. conditio sine qua non für den Zweck (das Motiv) der Handlung und damit für die Handlung selbst; der im Betrieb wurzelnde Handlungszweck ist Ursache für die Ausgabenhandlung.

Daraus folgt, dass der Zweck (die Finalität) Teil des Ursachenbegriffs ist, ihn aber nicht ganz ausfüllt.[7] Es gibt (betriebliche) Ursachen außerhalb der zweckgerichteten Handlung (z. B. unfreiwillige Aufwendungen, erzwungene Aufwendungen; vgl dazu Rz. 575).

 
Praxis-Beispiel

Unfreiwillige Aufwendungen

Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer klagt auf eine Abfindung und vollstreckt in das Betriebsvermögen.

Verluste von Betriebsvermögen durch Diebstahl, Verderb, Schwund, Unfälle, Naturereignisse.

 

Rz. 574

Daher bedeutet das Bestehen der Finalität (d. h. des Zwecks, Motivs des Stpfl., durch die Ausgabehandlung den Betrieb zu fördern), dass der Betrieb Ursache der Ausgabe ist. Finalität indiziert daher das Vorliegen einer betrieblichen Veranlassung. Daraus folgt der Grundsatz, dass der Stpfl. nach seiner subjektiven Vorstellung über den Umfang der Betriebsausgaben entscheidet. Macht er Aufwendungen zweckgerichtet zur Förderung seines Betriebs, liegen Betriebsausgaben vor, da die Finalität dieser Aufwendungen die betriebliche Veranlassung indiziert. Finale, auf die Förderung des Betriebs zweckgerichtete Aufwendungen, stellen im Ergebnis den größten und wichtigsten Teil der betrieblich veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) dar, es können aber auch Betriebsausgaben ohne Finalität vorlie...

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