Rz. 55
§ 3c Abs. 2 S. 2 bis 5 EStG statuiert ein teilweises Abzugsverbot für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit nicht fremdüblichen Darlehensforderungen eines zu mehr als 25 % beteiligten Gesellschafters sowie für ähnliche näher bezeichnete Sachverhalte.
Rz. 56
Die Neuregelungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[1] Die Minderung der objektiven Leistungsfähigkeit wird gerechtfertigt durch den Zweck, mögliche (und ggf. auch missbräuchliche) Umgehungen mittels eines Gesellschafterdarlehens in typisierender Weise zu verhindern.
Die entsprechende Regelung in § 8b Abs. 3 S. 4ff. KStG hat der BFH als verfassungsgemäß angesehen.[2]
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