Rz. 42

Der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit (Rz. 44) für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht, wird als Grundlohn definiert.[1] Dazu gehören auch Lohnvoraus- und -nachzahlungen sowie Ansprüche auf Sachbezüge, Aufwendungszuschüsse und vermögenswirksame Leistungen, wenn sie laufender Arbeitslohn sind.[2] Der Grundlohnanspruch für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum richtet sich nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, nicht nach dem Zufluss. Er setzt sich aus dem Basisgrundlohn und den Grundlohnzusätzen zusammen.[3] Der Grundlohn muss für jeden Arbeitnehmer gesondert ermittelt werden. Er darf nicht pauschal aus dem Jahresarbeitslohn eines Arbeitnehmers oder aus der Gesamtzahl der Arbeitnehmer errechnet werden.

 

Rz. 43

Nicht zum Grundlohn gehören Vergütungen für Mehr- und Überarbeit, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, einmalige Bezüge wie Gratifikationen, Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen sowie steuerfreie und nach § 40 EStG pauschal besteuerte Bezüge.[4]

 

Rz. 44

Regelmäßige Arbeitszeit ist die für das jeweilige Dienstverhältnis vereinbarte Normalarbeitszeit.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge