Rz. 9

Eine Steuerermäßigung für bestimmte Zuschläge zum Arbeitslohn kennt das EStG bereits seit dem Jahr 1949.[1] Die heutige Fassung von § 3b EStG wurde durch das EStRG v. 5.8.1974[2] eingefügt. Sie geht inhaltlich auf § 34a EStG i. d. F. des StÄndG 1973 v. 26.6.1973[3] zurück.

 

Rz. 10

Durch das StReformG 1990 v. 25.7.1988[4] hat der Gesetzgeber die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit – gleichgültig, ob sie auf Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag beruhen – auf die Höchstbeträge des bisherigen § 3b Abs. 2 EStG begrenzt. Für Nachtarbeit hat er einheitlich 25 % des Grundlohns freigestellt. Damit ist die unterschiedliche Behandlung von Zuschlägen nach § 3b Abs. 1 EStG und solchen nach Abs. 2 aufgegeben worden.

 

Rz. 11

Durch das WoBauFG v. 22.12.1989[5] wurde § 3b Abs. 3 EStG derart erweitert, dass für den Fall der Aufnahme der Nachtarbeit vor 0 Uhr der Zuschlagssatz für Nachtarbeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr auf 40 % erhöht wurde. Außerdem gilt seitdem als Sonntags- und Feiertagsarbeit auch solche zwischen 0 Uhr und 4 Uhr des auf den Sonn- oder Feiertag folgenden Tages.

 

Rz. 12

Durch das StÄndG 2003 v. 15.12.2003[6] wurde der ansetzbare Stundenlohn auf den absoluten Höchstbetrag von 50 EUR begrenzt. Zweck der Begrenzung war die Einschränkung der Steuerfreiheit für Stpfl. mit sehr hohen Einkünften, wie z. B. für Profifußballspieler.

 

Rz. 13

Durch das JStG 2007 v. 13.12.2006[7] wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen ("Prozent" statt "von Hundert")

Rz. 14-21 einstweilen frei

[1] Für die historische Entwicklung Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 3b EStG Rz. 2.
[2] BGBl I 1974, 1769.
[3] BGBl I 1973, 676.
[4] BGBl I 1988, 1093.
[5] BGBl I 1989, 2408.
[6] BStBl I 2003, 710.
[7] BGBl I 2006, 2878.

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