Rz. 3

Die LSt ist keine selbstständige Steuer, sondern nur eine besondere Erhebungsform der ESt. Während die ESt nach § 36 Abs. 1 EStG erst mit Ablauf des Vz entsteht, entsteht die LSt nach § 38 Abs. 2 S. 2 EStG bereits mit dem Zufluss von Arbeitslohn[1], also zu einem früheren Zeitpunkt als die ESt. Bei der LSt handelt es sich daher um eine Vorauszahlung auf die ESt, letztlich also um einen verfahrensmäßig besonders ausgestalteten Unterfall des § 37 EStG.[2] Der Ausdruck "LSt" ist daher irreführend; es handelt sich um eine Erhebung der ESt durch Steuerabzug bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

 

Rz. 4

Das LSt-Abzugsverfahren ist, wie die anderen Abzugsverfahren auch, ein effizientes und kostengünstiges Mittel, die Steuerzahlung sicherzustellen. Es hat daher erhebliche Bedeutung für eine am Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gem. § 85 AO ausgerichtete Steuererhebung. Der Arbeitnehmer unterliegt im Regelfall keiner Überwachung durch die Finanzbehörde, anders als Stpfl. mit Gewinneinkünften i. S. d. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG, die nach § 193 Abs. 1 AO der Außenprüfung unterliegen. Bei Arbeitnehmern ist eine Außenprüfung nur in Ausnahmefällen nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO möglich; im Gegensatz zu den Gewinneinkünften ist hierbei nur eine punktuelle Prüfung, nicht aber eine umfassende Prüfung aller Besteuerungsgrundlagen möglich. Einer regelmäßigen Prüfung aller Arbeitnehmer durch die Finanzbehörde steht zudem die große Anzahl der Fälle und die in jedem Einzelfall verhältnismäßig geringe steuerliche Auswirkung entgegen.

 

Rz. 5

Das LSt-Abzugsverfahren ist ein besonderes Erhebungsverfahren, das nur für Arbeitnehmer gilt. Es ist gerechtfertigt, da in tatsächlicher Hinsicht angesichts der Vielzahl der Fälle eine Versteuerung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nur durch einen Steuerabzug an der Quelle sichergestellt werden kann; die Bedeutung für das Staatseinkommen[3] macht eine effiziente Besteuerung dieser Einkünfte unverzichtbar.[4] Die gegenüber Stpfl. mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten andersartige Behandlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verstößt daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG; dies auch deshalb nicht, weil bei Einkunftsarten wie den Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Steuerabzug an der Quelle praktisch kaum möglich ist.[5]

 

Rz. 6

Das LSt-Abzugsverfahren legt dem Arbeitgeber erhebliche Pflichten auf und belastet ihn durch die Haftung nach § 42d EStG auch mit erheblichen finanziellen Risiken. Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers ist aufgrund einer herkömmlichen, allgemeinen öffentlichen Dienstleistungspflicht grundsätzlich zulässig.[6] Das für die Auferlegung der Dienstleistungspflicht erforderliche öffentliche Interesse folgt aus der Effektivität des LSt-Abzugs für die Steuererhebung (Rz. 4). Die Ausgestaltung des LSt-Abzugsverfahrens berücksichtigt auch in hinreichender Weise die Interessen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber verfügt mit seiner Lohnabrechnung, die er aus arbeitsrechtlichen Gründen vornehmen muss, über einen erheblichen Teil der erforderlichen Daten. Die weiteren Daten, die für den LSt-Abzug erforderlich sind, werden ihm in standardisierter Form durch die elektronischen LSt-Abzugsmerkmale (ELStAM) vermittelt. Die Einführung der elektronischen LSt-Bescheinigung gem. § 41b EStG ermöglicht dem Arbeitgeber verfahrensmäßige Vereinfachungen. Das Haftungsrisiko lässt sich durch Einholung einer LSt-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG vermindern, wobei der Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Auskunft hat. Insgesamt folgt hieraus, dass der Gesetzgeber nicht einseitig die Interessen der Steuererhebung in den Vordergrund gestellt hat, sondern in dem vom öffentlichen Interesse vorgegebenen Rahmen die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt. Insgesamt handelt es sich daher um eine im Wesentlichen ausgewogene Regelung, die nicht verfassungswidrig ist.[7]

 

Rz. 7

Das LSt-Abzugsverfahren ist im Interesse einer sicheren Abwicklung als Massenverfahren, aber auch im Interesse des Arbeitgebers zur Vermeidung einer Haftung nach § 42d EStG stark formalisiert. Grundlage des LSt-Abzugs sind die elektronischen LSt-Abzugsmerkmale (ELStAM) nach § 39 EStG, die alle für den LSt-Abzug durch den Arbeitgeber erforderlichen Informationen bezüglich des Arbeitnehmers enthalten. Berechnet der Arbeitgeber die einzubehaltende LSt auf Grundlage der LSt-Abzugsmerkmale, so ist der LSt-Abzug rechtmäßig. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer diese LSt wirklich schuldet; der Arbeitgeber ist in diesem Fall von der Haftung nach § 42d EStG befreit (Grundsatz der Maßgeblichkeit der LSt-Abzugsmerkmale). Die Höhe der vom Arbeitgeber einzubehaltenden und an das FA abzuführenden LSt ergibt sich aus § 38a EStG und den §§ 39b39 EStG.

 

Rz. 7a

Bis zum Vz 2012 wurde zur Durchführung des LSt-Abzugs eine LSt-Karte verwendet. Diese wurde nach § 39e Abs. 9 S. 2 EStG letztmals für das Kj. 2010 ausgestellt. Seit 2013 sind die elektronischen LSt-Abzugsmerkmale für die Durchführung des LS...

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