Rz. 69b

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz[1] wurde § 110 EStG in das EStG eingefügt (§ 110 EStG Rz. 1ff.). § 110 EStG ermöglichte auf Antrag eine Anpassung der Vorauszahlungen für den Vz 2019. Nach der Regelung in § 110 Abs. 1 EStG wurde der für die Vorauszahlung 2019 zugrunde zu legende Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30 % gemindert. Dies galt aber nicht, soweit in dem Gesamtbetrag der Einkünfte solche nach § 19 EStG enthalten waren. Ferner war eine Voraussetzung, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf EUR 0 herabgesetzt worden sind. Nach § 110 Abs. 2 EStG konnte der Gesamtbetrag der Einkünfte um einen höheren Betrag als 30 % gemindert werden, wenn für den Stpfl. ein voraussichtlich höherer Verlustrücktrag infrage kam. Dies war nach der Gesetzesbegründung anhand detaillierter Unterlagen nachzuweisen. Nach § 110 Abs. 3 EStG durfte die Minderung 5 EUR Mio., bei zusammen veranlagten Eheleuten 10 Mio. nicht überschreiten. Zu beachten waren die Auswirkungen, die sich aufgrund der Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 im Rahmen des Veranlagungsverfahrens 2019 ergeben konnten. § 111 Abs. 4 EStG ermöglichte eine zinslose Stundung einer Nachzahlung für 2019.

Die §§ 110 und 111 EStG wurden im Zuge des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes nochmals erweitert.[2]

§ 110 EStG dürfte aufgrund der am 31.8.2021 abgelaufenen Steuererklärungsfrist für 2019 wohl keine praktische Bedeutung mehr haben.

[1] G. v. 29.6.2020, BGBl I 2020, 1512; BT-Drs. 19/20332; Bergan/Horlemann, DStR 2020, 1401; Wengerofsky, StuB 2020, 627; Weiss, DB 2020, 1531.
[2] BGBl I 2021, 330; Lentz, FR 2021, 739.

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