Rz. 56

Zu dem bei der ESt-Veranlagung eines Arbeitnehmers zu berücksichtigenden stpfl. Arbeitslohn gehören auch sog. Nettobezüge. Der bei der Veranlagung anzusetzende Nettolohn ist um die vom Arbeitgeber übernommenen Steuern (LSt, SolZ zur LSt, Lohnkirchensteuer etc.) zu erhöhen, weil auch bei einer Nettolohnvereinbarung der Arbeitnehmer Schuldner dieser Steuern ist.[1] Übernimmt der Arbeitgeber diese persönliche Steuerschuld des Arbeitnehmers, so erhöht sich der Arbeitslohn entsprechend[2], weil es sich insoweit um einen dem Arbeitnehmer zugeflossenen geldwerten Vorteil handelt.[3]

Leistet der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung für den Arbeitnehmer eine ESt-Nachzahlung für einen vorangegangenen Vz, wendet er dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zu, der dem Arbeitnehmer als sonstiger Bezug im Zeitpunkt der Zahlung zufließt.[4]

Übernimmt der Arbeitgeber, der mit dem Arbeitnehmer unter Abtretung der Steuererstattungsansprüche eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen hat, die Steuerberatungskosten für die Erstellung der ESt-Erklärungen des Arbeitnehmers, wendet er damit keinen Arbeitslohn zu.[5]

 

Rz. 57

In der LSt-Bescheinigung i. S. v. § 41b Abs. 1 EStG[6] hat der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung den ermittelten Bruttoarbeitslohn und die darauf entfallende LSt sowie den SolZ zur LSt und die Lohnkirchensteuer zu bescheinigen.

Die erhobene LSt ist auch bei Nettolohnvereinbarung im Rahmen der Veranlagung des Arbeitnehmers auf dessen ESt anzurechnen.[7]

 

Rz. 58

Eine Nettolohnvereinbarung ist allerdings nicht zu verwechseln mit der pauschalen Besteuerung von Arbeitslohn in den Fällen der §§ 40, 40a und 40b EStG, in denen die pauschale LSt nicht auf die ESt des Arbeitnehmers angerechnet wird.

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