Rz. 19

Die Steuerermäßigung ist über drei Jahre gestaffelt (§ 35c Abs. 1 S. 1 a. E. EStG).

Zu den förderfähigen Kosten für die Staffelung zählen die Aufwendungen für die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen gem. § 35c Abs. 1 S. 3 EStG[1] und auch die Ausgaben für die Erteilung der Bescheinigung (Rz. 15) nach § 35c Abs. 1 S. 7 EStG.

Berechnung der jährlichen maximalen Abzugsbeträge

 
Förderjahr Förderbetrag Höchstbetrag
1. Jahr (Abschluss der Maßnahme) 7 % der Sanierungskosten und der Kosten der Bescheinigung max. 14.000 EUR (7 % von max. 200.000 EUR)
2. Jahr 7 % der Sanierungskosten und der Kosten der Bescheinigung max. 14.000 EUR
3. Jahr 6 % der Sanierungskosten und der Kosten der Bescheinigung max. 12.000 EUR (6 % von max. 200.000 EUR)
 
Praxis-Beispiel

Energetische Maßnahme – Steuerermäßigung – Berechnung

Die Ehegatten Musterleute sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses (Baujahr 1989, Anschaffungskosten Gebäude 323.000 EUR). Die OG-Wohnung (80 qm) ist vermietet. Die EG-Wohnung (140 qm) nutzen die Eheleute zu eigenen Wohnzwecken.

Im September 2020 wurde die 30 Jahre alte Heizungsanlage erneuert. Die Eheleute überwiesen im August 2020 eine Abschlagszahlung i. H. v. brutto 12.000 EUR für das Material an den ausführenden Fachbetrieb. Die Schlussrechnung erhielten sie im Dezember 2020 (Rechnungsbetrag 20.200 EUR zzgl. 16 % MwSt, d. h. 3.232 EUR; Summe: 23.432 EUR).

In der Rechnung waren u. a. 6.450 EUR Arbeitslohn zzgl. 16 % MwSt und 250 EUR Fahrtkostenpauschale zzgl. 16 % MwSt ausgewiesen.

Hinweis: Aufgrund der COVID-19-Pandemie betrug der allgemeine USt-Steuersatz vom 1.8.2020 bis 31.12.2020 nur 16 %.

Nach Abzug der Abschlagszahlung überwiesen die Ehegatten im Dezember 2020 den verbleibenden Betrag i. H. v. 11.432 EUR.

Der Rechnung war eine nach amtlich vorgeschrieben Muster ausgefertigte Bescheinigung der ausführenden Fachfirma beigefügt.

Obergeschoss: Folgende Aufwendungen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) abzugsfähig:

Vz 2020: 80/220 von 23.432 EUR = 8.521 EUR Werbungskosten

Erdgeschoss: Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen:

Alle Voraussetzungen sind erfüllt. Begünstigte Aufwendungen, soweit sie auf das Erdgeschoss entfallen, belaufen sich auf 140/220 von 123.432 EUR = 14.905 EUR.

Förderung (Abschluss Maßnahme 2020):

 
Förderjahr Förderbetrag Höchstbetrag Steuerermäßigung nach § 35c EStG
Vz 2020 7 % von 14.905 EUR = 1.043 EUR 14.000 EUR 1.043 EUR
Vz 2021 7 % von 14.905 EUR = 1.043 EUR 14.000 EUR 1.043 EUR
Vz 2022 6 % von 14.905 EUR = 894 EUR 12.000 EUR 894 EUR

Siehe auch: BMF v. 14.1.2021, IV C 1 – S 2296-c/20/10004:006, Rz. 34 und 43, BStBl I 2021, 103.

 

Rz. 20

Je Objekt können mehrere Einzelmaßnahmen gefördert werden. Als Steuerermäßigung darf je Objekt ein Förderbetrag i. H. v. 20 % der jeweiligen Aufwendungen (höchstens 200.000 EUR), jedoch höchstens insgesamt 40.000 EUR in Anspruch genommen werden (§ 35c Abs. 1 S. 5 EStG).

 

Rz. 21

Für die Kosten des Energieberaters gelten besondere Regeln.

 
Hinweis

Kosten des Energieberaters

Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan) zugelassen sind, wenn der Energieberater durch den Stpfl. mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen nach § 35c Abs. 1 S. 3 EStG beauftragt worden ist (§ 35c Abs. 1 S. 4 EStG).[2]

Die tarifliche ESt vermindert sich abweichend von § 35c Abs. 1 S. 1 EStG um 50 % der Aufwendungen für den Energieberater (§ 35c Abs. 1 S. 4 a. E. EStG). Die Aufwendungen (Material- oder Personalkosten) für den Energieberater sind nicht prozentual über drei Jahre aufzuteilen, sondern können im Jahr der Entstehung abgezogen werden. Diese Kosten sind aber in die absolute Förderungshöchstgrenze von 40.000 EUR je Objekt einzubeziehen (§ 35c Abs. 1 S. 5 EStG; Rz. 20).[3]

Zu beachten ist, dass die stpfl. Person die Kosten für den Energieberater insgesamt nur einmal zur Förderung beantragen kann. Ist bereits ein KfW-Zuschuss für die Energieberaterkosten gewährt worden, scheidet eine weitere Förderung über § 35c EStG aus.[4]

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