Rz. 15

Der Nachweis[1] der durchgeführten Maßnahmen muss durch Bescheinigung (zwingend nach amtlichem Muster) durch das ausführende Fachunternehmen erfolgen, aus der sich ergibt, dass alle Anforderungen aus der ESanMV dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind (§ 35c Abs. 1 S. 7 EStG).[2] Die Bescheinigung kann dem Stpfl. mit den notwendigen Anlagen auch in elektronischer Form übermittelt werden.

 
Wichtig

Fehlerhafte Ausstellung – Berichtigung

Ist in der Bescheinigung die Höhe der Aufwendungen zu hoch oder zu niedrig ausgewiesen, kann anstelle einer Berichtigung dieser Bescheinigung auch eine ergänzende Bescheinigung ausgestellt werden, in die neben den übrigen Angaben nur der Unterschiedsbetrag zwischen der richtigen Höhe der Aufwendungen und den ursprünglich bescheinigten Aufwendungen aufgenommen wird.

Die ergänzende Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen! Die ursprüngliche Bescheinigung behält in diesen Fällen weiterhin ihre Gültigkeit.

Wird eine Bescheinigung berichtigt, ergänzt oder zurückgefordert, z. B. weil die Mindestanforderungen an die energetischen Maßnahmen nicht eingehalten oder weil zu hohe Aufwendungen ausgewiesen worden sind, muss der Stpfl. dies dem zuständigen FA umgehend mitteilen. Die berichtigte oder ergänzte Bescheinigung sollte einen entsprechenden Hinweis auf die Vorlagepflicht beim FA enthalten.[3]

 

Rz. 16

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften genügt es, wenn der Verwalter die anteiligen auf das Miteigentum entfallenden Aufwendungen nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils aus einer Gesamtbescheinigung aufteilt. Die Einzelheiten zum Bescheinigungsverfahren regelt ein Schreiben der Finanzverwaltung.[4]

[2] BMF v. 31.3.2020, IV C 1 – S 2296-c/20/10003:001, BStBl I 2020, 484.
[3] BMF v. 31.3.2020, IV C 1 – S 2296-c/20/10003:001, Tz. II Nr. 6, BStBl I 2020, 484.
[4] BMF v. 31.3.2020, IV C 1 – S 2296-c/20/10003:001, Tz. IV., BStBl I 2020, 484.

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