Rz. 35

Die Ermittlung der ausl. Einkünfte hat auf Basis der deutschen steuerlichen Ermittlungsvorschriften zu erfolgen[1].

 

Rz. 36

Auch für die Frage, inwieweit alle mit den ausl. Einkünften zusammenhängenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anzusetzen sind, hat sich die Rechtslage durch das Gesetz v. 16.5.2003[2] geändert.

Rz. 37 einstweilen frei

 

Rz. 38

Ab Vz 2003 hat sich der Gesetzgeber zulasten des Stpfl. und entgegen der Rspr. des BFH für bestimmte Einkünfte dazu entschieden, bei Betriebsausgaben (nicht Werbungskosten) und Betriebsvermögensminderungen bereits einen mittelbaren Zusammenhang im Rahmen der Einkunftsermittlung ausreichen zu lassen (§ 34c Abs. 1 S. 4 EStG)[3] und somit die Einkünfte nunmehr eindeutig als Nettogröße zu definieren (zu den europarechtlichen Bedenken gegen diese Regelung Rz. 29).

 

Rz. 39

Unklar ist, was die Finanzverwaltung unter dem Begriff des "wirtschaftlichen Zusammenhangs" versteht.[4] In der Gesetzesbegründung[5] und in Verwaltungsanweisungen[6] wird lediglich beispielhaft auf Refinanzierungszinsen verwiesen, die im Zusammenhang mit ausl. Portfolioanlagen gezahlt worden sind. Auf eine konkret-objektbezogene Refinanzierung, wie sie bislang die Rspr.[7] gefordert hat, soll es also nicht ankommen.

Der BFH[8] vertritt hierzu die Auffassung, dass auf das allg. Prinzip des Veranlassungszusammenhangs in Bezug auf die Auslegung des Begriffs "wirtschaftlicher Zusammenhang" abzustellen sei. Er erachtet diese Sichtweise auch für mit dem aus dem OECD-MA folgenden Abgrenzungen sowie Zuordnungen vereinbar. Ebenso verstoße eine gewisse, hieraus folgende unterschiedliche Behandlung zwischen Einkünften, die dem Privat- oder dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG, weil bereits im § 2 EStG diese Unterschiede der Einkünfteermittlung enthalten rundgelegt seien.[9] Aus dem Veranlassungsprinzip leite sich aber nicht ab, dass nur die unmittelbar zuordnenbaren Aufwendungen zu berücksichtigen seien, sondern auch die mittelbaren Aufwendungen Eingang in die Ermittlung finden und lediglich im Rahmen indirekter Methoden zu bestimmen sei, welches der entsprechende Aufteilungsmaßstab sei. Hinsichtlich des Aufteilungsmaßstabs bestünde eine gewisse Schätzungskompetenz. Nicht zu beanstanden sei es aber auf das Verhältnis von sämtlichen Aufwendungen für Kapitalanlagen zu den gesamten laufenden Erträgen aus diesen abzustellen, selbst wenn dies nur ein allg. Anhaltspunkt sei. Einen Veranlassungszusammenhang nimmt der BFH[10] etwa bei Versicherungsunternehmen zwischen Kapitalanlage einerseits und Bildung einer Deckungsrückstellung (insb. als Alterungsrückstellung nach § 341 j Abs. 3 S. 1 HGB) sowie Rückstellungen wegen Beitragserstattung nach § 341 e Abs. 2 Nr. 2 HGB an, weil beide derselben Versicherungsleistungsverpflichtung entspringen. Der BFH zeigt hiermit, dass es nicht auf einen konkreten Veranlassungszusammenhang ankommt, sondern auch ein abstrakter, im jeweiligen Gesetz angelegter Zusammenhang, ausreichend sein kann. Um den damit verbundenen, steuerlichen Belastungen zu entkommen, ist der Stpfl. verstärkt gezwungen, eine detaillierte Zuordnung von Einzelpositionen durch Nachweis nachzukommen. Damit werden allerdings die auch zum Schutze von Gläubigern gewährten gesetzlichen Pauschalierungen, z. B. zur Abfederung von Risiken, konterkariert.

Vor diesem Hintergrund kann es nicht ausgeschlossen werden, dass auch allg. Verwaltungskosten erfasst werden, die nur mittelbar durch die jeweiligen Einnahmen entstanden sind. Betroffen wären möglicherweise auch Zuführungen zu Rückstellungen, Raum- und Personalkosten sowie Teilwertabschreibungen. Ein solches globales Verständnis würde aber zu einer praktischen Undurchführbarkeit der Vorschriften führen und die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung von Einkünften vor dem Hintergrund Inland–Ausland infrage stellen. Eine Eingrenzung ist daher über die Auslegung zu erzielen, die das Tatbestandsmerkmal des wirtschaftlichen Zusammenhangs in anderen Vorschriften gefunden hat, wie z. B. § 3c Abs. 2 EStG und § 50 Abs. 1 EStG, allerdings mit dem Unterschied, dass eine periodenübergreifende Sichtweise, wie sie in § 3c Abs. 2 EStG ausdrücklich geregelt ist, für § 34c EStG nicht gelten kann. Legt man diese Vorschriften zugrunde, so muss ein finaler Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Einnahmen derart bestehen, dass die Aufwendungen im Hinblick auf die Erlangung der Einnahmen gemacht wurden. Gegen einen ausufernden Einbezug von Aufwendungen lässt sich auch die Gesetzeshistorie anführen, wonach primär Refinanzierungskosten, nicht aber sämtliche Aufwendungen berücksichtigt werden sollten. Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik lassen sich Gründe für eine Eingrenzung der im Rahmen der Ermittlung der Anrechnung relevanten Beziehung zwischen Einnahmen und Aufwendungen ableiten: Dies sind das Veranlassungsprinzip und das Prinzip der Sachnähe.

Der BFH hat seine bisherige Rspr. in einer jüngeren Entscheidung fortgesetzt.[1...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge