Rz. 11

Die Ausübung des Wahlrechts für die ermäßigte Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit, soweit sie im zu versteuernden Einkommen enthalten sind, erfordert einen Antrag des Stpfl. (Abs. 1 S. 1). Der Antrag kann sich auf den gesamten Gewinn oder nur auf einen Teil des Gewinns beziehen. Unterhält der Stpfl. mehrere Einzelunternehmen oder ist er an mehreren Mitunternehmerschaften beteiligt, kann er für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil gesondert entscheiden, ob er den Antrag stellen will. Der einzelne Mitunternehmer kann sein Wahlrecht unabhängig von den anderen Mitunternehmern in Anspruch nehmen, wenn sein Anteil am Gewinn aus der Gesamthandsbilanz einschließlich der Gewinne aus einer Sonder- oder Ergänzungsbilanz mehr als 10 % oder mehr als 10.000 EUR beträgt. Es ist dann keine einheitliche Entscheidung aller Mitunternehmer erforderlich. Der vertraglichen Gewinnverteilungsabrede kommt keine Bedeutung zu (Rz. 8b).[1]

 

Rz. 11a

Der Antrag ist nicht formgebunden. Er ist nach Abs. 1 S. 2 bei dem für die ESt-Besteuerung zuständigen FA und regelmäßig zusammen mit der ESt-Erklärung zu stellen. Das ist nach § 19 Abs. 1 AO regelmäßig das Wohnsitz-FA.[2] Der Antrag gilt nur für den jeweiligen Vz und entfaltet keine Bindungswirkung; er ist somit für jeden Vz und jeden Betrieb bzw. Mitunternehmeranteil neu zu stellen.

 

Rz. 11b

Der Antrag kann bis zur Unanfechtbarkeit des entsprechenden ESt-Bescheids gestellt werden, also auch noch im finanzgerichtlichen Verfahren, nicht aber im Revisionsverfahren vor dem BFH. Steht der ESt-Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, kann er solange gestellt werden, wie der Vorbehalt wirksam ist, ebenso, wenn eine Korrekturvorschrift gegeben ist.[3] Entsprechendes gilt für die Rücknahme oder Änderung des Antrags, sofern der ESt-Bescheid des entsprechenden Vz noch geändert werden kann (§ 129 AO; §§ 172ff. AO)[4], da er im Gesetz nicht als "unwiderruflich" gekennzeichnet worden ist. Darüber hinaus kann der Antrag nach § 34a Abs. 1 S. 4 EStG bis zur Unanfechtbarkeit der erstmaligen Festsetzung des ESt-Bescheids für den nächsten Vz vom Stpfl. ganz oder teilweise zurückgenommen werden.[5] Der Sinn dieser Regelung besteht darin, dass Stpfl., die aufgrund von (unerwarteten) Verlusten in den Folgejahren die einbehaltenen Gewinne entnehmen müssen, nicht dadurch benachteiligt werden sollen, dass es im Folgejahr bereits zur Nachversteuerung kommt und negative Einkünfte gem. § 34a Abs. 8 EStG nicht nach § 10d EStG abgezogen werden dürfen (Rz. 29f.). Soweit der Antrag wirksam zurückgenommen wird, ist der ESt-Bescheid nach Abs. 1 S. 4 Halbs. 2 entsprechend zu ändern. Nach § 34a Abs. 1 S. 5 EStG läuft die Festsetzungsfrist für die Änderung nicht ab, bevor die Festsetzungsfrist für den nächsten Vz abgelaufen ist, d. h., der ESt-Bescheid des Jahrs, in dem der Antrag gestellt worden ist, kann nach Rücknahme noch geändert werden, solange das Folgejahr noch nicht verjährt ist.

[1] BMF v. 11.8.2008, IV C 6 – S 2290a/07/10001, BStBl I 2008, 838, Rz. 8f.; Ratschow, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 34a EStG Rz. 26.
[2] Zu Ausnahmen § 19 Abs. 3 AO.
[3] AEAO Nr. 8 vor §§ 172–177 AO; Englisch, FR 2015, 533.
[4] Ratschow, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 34a EStG Rz. 27.

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