Rz. 33

Die Bescheide gem. § 152 SGB IX haben den Charakter eines Grundlagenbescheids i. S. d. § 171 Abs. 10 i. V. m. § 175 AO.[1] Die Finanzbehörden sind mithin an die Bescheide gebunden.

Lediglich bei einer Herabsetzung des Grades der Behinderung gilt ein Bescheid ab dem Neufeststellungszeitpunkt für steuerliche Zwecke nicht mehr. Da gem. R 33b Abs. 8 S. 1 EStR 2012 jedoch der jeweils höchste Grad der Behinderung innerhalb eines Jahres maßgebend für die Gewährung des Pauschbetrags ist, wirkt sich eine Absenkung ohnehin erst im nachfolgenden Vz aus.

Wird die Bescheinigung gem. § 152 SGB IX allerdings rückwirkend geändert oder aufgehoben, ist ein ggf. bereits erlassener Steuerbescheid entsprechend zu ändern. Aufgrund der Änderungsmöglichkeit des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO erfolgt eine Anpassung regelmäßig auch dann, wenn die Festsetzungsfrist des ESt-Bescheids bereits abgelaufen ist. Ein gesonderter Einspruch ist nicht notwendig.

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