Rz. 100

Kosten eines Strafverfahrens können zunächst Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein, sofern die Straftat(en) im Rahmen der beruflichen Tätigkeit ausgeübt wurde(n).[1] Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt dann nicht in Betracht. Ein derartiger Zusammenhang kann allerdings nur dann bestehen, wenn die Tat in einem besonderen beruflichen Risiko begründet liegt. Eine Begehung der Tat während der Arbeitszeit reicht hingegen nicht aus, um eine derartige Qualifizierung zu rechtfertigen.[2] Ebenso ist der Umstand, dass die berufliche Stellung des Stpfl. die Tat ermöglicht hat, unbeachtlich.[3]

 

Rz. 101

Liegen keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben vor, können Strafprozesskosten sowohl für Vz vor 2013 als auch nach aktueller Rechtslage nur in Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Angeklagte rechtskräftig verurteilt wird.[4] Die Kosten haben in diesem Fall den Charakter einer Nebenstrafe und dürfen deshalb nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden;[5] darüber hinaus sind Straftaten dann erwiesenermaßen im (schuldhaften) Verhalten des Stpfl. begründet, sodass keine Zwangsläufigkeit vorliegt.[6]

Stirbt der Stpfl. vor Urteilsverkündung, können entstandene Kosten aufgrund der Unschuldsvermutung als außergewöhnliche Belastung (durch die Erben) geltend gemacht werden.

Eine Besonderheit ergab sich für Eltern, die Strafprozess- und Verteidigungskosten für ihr Kind zahlten. In derartigen Fällen war ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung unter den weiteren Voraussetzungen des § 33 EStG auch bei schuldhaftem Verhalten des Kindes möglich. Die Zwangsläufigkeit entstand hierbei durch sittliche Gründe, die Kosten des Prozesses für das Kind zu übernehmen. Nach neuer Rechtslage dürfte ein Abzug indes an der Regelung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG scheitern. Dem Wortlaut nach setzt die Vorschrift nicht voraus, dass es sich um eigene Prozesskosten des Stpfl. handelt. Der Begriff der Prozesskosten ist vielmehr allgemein gehalten, d. h. es können auch Prozessaufwendungen für das Verfahren eines Dritten betroffen sein. Insoweit sind allerdings lediglich Ausnahmesituationen denkbar, in denen Eltern ohne Zahlung der Prozesskosten des Kinds ihre (finanzielle) Existenzgrundlage verlieren könnten. Faktisch dürfte ein Abzug derartiger Kosten als außergewöhnliche Belastung damit ausscheiden.

§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG stellt eine abschließende Regelung für alle Prozesskosten, auch für die Kosten der Strafverteidigung eines Kindes, dar. Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen Kindes, wenn es sich um ein innerlich noch nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlung strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden kann, sind nach Einfügung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Strafverteidigungskosten eines Kindes sind keine typischen Unterhaltsaufwendungen, die als Unterstützungsleistungen nach § 33a EStG steuerlich berücksichtigungsfähig sind.[7]

Weiterhin erwachsen auch Aufwendungen für eine Nebenklage in einem Strafverfahren nicht zwangsläufig.[8]

 

Rz. 102

Bei einem teilweisen Freispruch sind die entstandenen Prozesskosten insoweit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wie diese auf den Freispruch entfallen.[9]

 

Rz. 103

Wird der Stpfl. umfassend freigesprochen, sind die entstandenen Kosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Aufgrund der Vorbelastung bei einer strafrechtlichen Verurteilung, die sich im erheblichen Maße auf die beruflichen Möglichkeiten des Stpfl. auswirken, ist m. E. generell die Möglichkeit des Verlusts der Existenzgrundlage zu bejahen. Dies gilt allerdings nicht, soweit die Kosten der Staatskasse auferlegt werden, da der Stpfl. dann tatsächlich nicht belastet ist (§ 467 Abs. 2 und 3 StPO). Darüber hinaus soll auch eine Vergütung über die Rechtsanwaltsvergütungsordnung nicht zwangsläufig, sondern insoweit freiwillig vereinbart worden und insoweit nicht abzugsfähig sein.[10] M. E. ist dieser Grundsatz kritisch zu sehen. Sofern ein existenzieller Bereich des Stpfl. betroffen und dieser unschuldig ist, wird er auch eher bereit sein, eine höhere Vergütung für die Verteidigung in Erwartung einer höheren Qualität aufzuwenden. Dies gilt im besonderen Maße, sofern der Stpfl. einen Spezialisten für die Verteidigung einsetzen musste. Dies müsste m. E. auch entsprechend für die Abzugsfähigkeit erhöhter Kosten zu berücksichtigen sein.[11]

Weitere Kosten, insbesondere Kosten eines Gutachters für eine ggf. erforderliche zusätzliche Beweiserbringung sind nach neuer Rechtslage ebenfalls abzugsfähig.

 

Rz. 104

Wird ein Strafverfahren eingestellt, hängt die Möglichkeit der Qualifikation als außergewöhnliche Belastung von der Einwirkungsmöglichkeit des Stpfl. ab. Sofern das Strafverfahren nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Auflagen eingestellt wird, liegt aufgrund der Zustimmung des Stp...

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