Rz. 12

Der Begriff der Belastung ist eng verknüpft mit dem Begriff des Aufwands. Beide sind jedoch nicht gleichzusetzen. Denkbar ist z. B., dass ein Aufwand entsteht, zugleich jedoch keine Belastung vorliegt. Einschränkungen wurden in der Rspr. insbesondere bei Erlangung eines Gegenwerts (sog. Gegenwertthese), eines Vorteilsausgleichs oder bei Leistungen aus der Vermögenssphäre gesehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, damit ein Abzug gem. § 33 EStG erfolgen kann. Beide Tatbestandsmerkmale (Belastung und Außergewöhnlichkeit) sind voneinander zu trennen und jeweils separat zu beurteilen, wobei die Außergewöhnlichkeit insbesondere von der Zwangsläufigkeit und der Höhe der Aufwendungen bestimmt wird.

Der Begriff der Aufwendungen umfasst sowohl Geldausgaben als auch die Hingabe von Sachwerten.[1] In jedem Fall wird jedoch ein Abfluss beim Stpfl. verlangt. Kein Abfluss liegt demnach vor, wenn der Stpfl. seine eigene Arbeitsleistung einsetzt, wie z. B. im Rahmen der Pflege eines Angehörigen.[2]§ 33 EStG ist eine Tarifvorschrift, die eine Erweiterung des Grundfreibetrags gem. § 32a EStG bezweckt. Folglich dürfen auch nur solche Aufwendungen Berücksichtigung finden, die die Einkünfte des Stpfl. zur Deckung des Existenzminimums gemindert haben. Durch die unentgeltliche Erbringung eigener Arbeitsleistung wird die finanzielle Leistungsfähigkeit des Stpfl. nicht beeinträchtigt. Verallgemeinernd gilt dies grundsätzlich für sämtliche Arten entgangener Einnahmen; in derartigen Fällen fehlt es an einem entsprechenden Aufwand.

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