Rz. 67

§ 32d Abs. 3 S. 1 EStG bestimmt, dass der Stpfl. Kapitalerträge, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht der KapESt unterlegen haben, in der Steuererklärung anzugeben hat. Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche ESt nach § 32d Abs. 3 S. 2 EStG um die nach § 32d Abs. 1 EStG ermittelte Abgeltungsteuer. § 32d Abs. 3 S. 3 EStG stellt klar, dass im Fall des § 32d Abs. 3 S. 1 EStG eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Abs. 2 EStG durchzuführen ist. § 32d Abs. 3 EStG soll gewährleisten, dass Kapitalerträge auch dann steuerlich erfasst werden, wenn ein KapESt-Einbehalt nicht stattgefunden hat.[1] Zwar unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG einem umfassenden Steuerabzug vom Kapitalertrag, der nach § 43 Abs. 5 EStG grundsätzlich Abgeltungswirkung entfaltet. Dennoch können Konstellationen auftreten, in denen es zu keinem KapESt-Einbehalt kommt und die Abgeltungswirkung i. S. d. § 43 Abs. 5 EStG nicht eingreift. In diesen Fällen werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG im Veranlagungsverfahren besteuert und der Stpfl. muss die Kapitalerträge verpflichtend in der Steuererklärung angeben. Es gilt der proportionale Sondertarif i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG. Das Abzugsverbot für Werbungskosten i. S. d. § 20 Abs. 9 EStG und das Verlustverrechnungsverbot i. S. d. § 20 Abs. 6 EStG sind zu beachten. Der Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 1.000 EUR kann abgezogen werden. Die Anrechnung ausl. Quellensteuern richtet sich nach der Sonderregel i. S. d. § 32d Abs. 5 EStG.

 

Rz. 68

§ 32d Abs. 3 EStG gilt für alle Kapitalerträge, die nicht der KapESt unterlegen haben. Ob der Steuerabzug vom Kapitalertrag zu Recht unterblieben ist, spielt keine Rolle.[2] Der fehlende KapESt-Einbehalt kann rechtliche oder tatsächliche Gründe haben.[3] In bestimmten Fällen sieht das Gesetz keinen Steuerabzug vom Kapitalertrag vor, obwohl die Kapitalerträge nach § 20 EStG der Besteuerung unterliegen. Hierzu rechnen etwa Gewinne aus der Veräußerung von partiarischen Darlehen und stillen Beteiligungen i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG oder Gewinne aus der Übertragung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG. Auch die Veräußerung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, die nach § 20 Abs. 2 S. 3 EStG als (anteilige) Veräußerung der von ihr gehaltenen Wirtschaftsgüter gilt, fällt hierunter.[4] In anderen Fällen besteht zwar eine Pflicht zum Einbehalt von KapESt, das Gesetz bestimmt jedoch keinen Abzugspflichtigen. Dies betrifft etwa im Ausland zufließende Dividenden i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder Zinserträge aus Privatdarlehen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Schließlich können Konstellationen auftreten, in denen das Gesetz zwar einen Steuerabzug vom Kapitalertrag anordnet und auch einen Abzugspflichtigen bestimmt, ein KapESt-Einbehalt aber dennoch entweder überhaupt nicht oder in unzutreffender Höhe vorgenommen wird. In diesen Fällen ist zu unterscheiden. Hat ein Steuerabzug vom Kapitalertrag überhaupt nicht stattgefunden oder wurde zu wenig KapESt einbehalten, ist der Stpfl. nach Ansicht der Finanzverwaltung verpflichtet, die Kapitalerträge nach § 32d Abs. 3 EStG in der Steuererklärung anzugeben.[5] Zu denken ist etwa an eine zu niedrig angesetzte Ersatzbemessungsgrundlage i. S. d. § 43a Abs. 2 S. 7 EStG. Wurde dagegen zu viel KapESt einbehalten, liegt kein Fall des § 32d Abs. 3 EStG vor. Vielmehr findet § 32d Abs. 4 EStG Anwendung, der es dem Stpfl. in den Grenzen des § 20 Abs. 3a S. 2 EStG ermöglicht, eine Korrektur des KapESt-Einbehalts herbeizuführen. Betroffen sind etwa Fälle, in denen der Stpfl. keinen Freistellungsauftrag i. S. d. § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG erteilt hat. Zu beachten ist, dass Kapitalerträge bereits dann dem KapESt-Einbehalt "unterlegen" haben, wenn KapESt einbehalten wurde. Nicht erforderlich ist, dass die KapESt beim FA angemeldet und an dieses abgeführt wird.[6]

 

Rz. 69

Werden die Kapitalerträge nach § 32d Abs. 3 EStG im Veranlagungsverfahren besteuert, hat sie der Stpfl. verpflichtend in der Steuererklärung anzugeben. Die Erklärungspflicht nach § 32d Abs. 3 S. 1 EStG betrifft nicht sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG, sondern beschränkt sich auf diejenigen Kapitalerträge, die nicht der KapESt unterlegen haben.[7] Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche ESt nach § 32d Abs. 3 S. 2 EStG um den nach § 32d Abs. 1 EStG ermittelten Betrag. Die Besteuerung nach § 32d Abs. 3 S. 1 EStG erfolgt stets im Veranlagungsverfahren. Dies gilt nach § 32d Abs. 3 S. 3 EStG auch für Arbeitnehmer, die dem LSt-Abzug unterliegen. Die Einschränkung des § 46 Abs. 2 EStG gilt insofern nicht.[8] Die Einbeziehung der Kapitalerträge in das Veranlagungsverfahren nach § 32d Abs. 3 EStG ändert damit nichts an der Anwendung der besonderen Besteuerungsgrundsätze für die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG.[9] Es gilt der proportionale Sondertarif i. S. d. § 32d Abs. 1 EStG. Das Abz...

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