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§ 32d EStG steht in engem Zusammenhang mit einer ganzen Reihe von Vorschriften des EStG. So legt § 20 EStG fest, welche laufenden Erträge und Veräußerungsgewinne zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören und bestimmt auf diese Weise den sachlichen Anwendungsbereich des proportionalen Sondertarifs i. S. d. § 32d EStG. Der in § 32a EStG geregelte progressive Normaltarif kommt bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG nur in den Ausnahmefällen des § 32d Abs. 2 und 6 EStG zur Anwendung. Entsprechend erlangt auch der Progressionsvorbehalt i. S. d. § 32b EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG i. d. R. keine Bedeutung. Gleiches gilt für die Steuerermäßigung für Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen i. S. d. § 34g EStG, die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen i. S. d. § 35a EStG,[1] die Steuerermäßigung bei Belastung mit ErbSt i. S. d. § 35b EStG und die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden i. S. d. § 35c EStG, da die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG außer in Fällen des § 32d Abs. 2 und 6 EStG nicht in die tarifliche ESt eingehen.[2] Enge Beziehungen bestehen ferner zu § 43 EStG, der regelt, bei welchen Kapitalerträgen ein Steuerabzug vom Kapitalertrag vorzunehmen ist und der die Abgeltungswirkung des KapESt-Einbehalts anordnet. Keine Abgeltungswirkung tritt ein, wenn die Kapitalerträge nach § 32d Abs. 2, 3, 4 oder 6 EStG in die Veranlagung einzubeziehen sind. Auch bei der Bemessung der KapESt wirkt sich § 32d EStG aus, da § 43a EStG für den Steuerabzug vom Kapitalertrag einen proportionalen Steuertarif i. H. v. 25 % vorsieht, für den die Formel i. S. d. § 32d Abs. 1 S. 4 und 5 EStG nach § 43a Abs. 1 S. 3 EStG entsprechend gilt. Darüber hinaus ist beim Steuerabzug vom Kapitalertrag nach § 43a Abs. 3 S. 1 EStG auch die besondere Anrechnungsregel für ausl. Quellensteuern i. S. d. § 32d Abs. 5 EStG anzuwenden. Unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen dem besonderen Proportionaltarif i. S. d. § 32d EStG, findet der Altersentlastungsbetrag i. S. d. § 24a EStG keine Anwendung. Ausnahmen hiervon gelten in den Fällen des § 32d Abs. 2 und 6 EStG, in denen die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Grundlage des progressiven Normaltarifs i. S. d. § 32a EStG besteuert werden.[3]

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