Rz. 16

In den Progressionsvorbehalt werden nach der aktuellen Gesetzeslage folgende Lohnersatzleistungen einbezogen:

Nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG[1]

  • Arbeitslosengeld (§§ 136ff. SGB III): Es beträgt 60 %, bei Vorhandensein von Kindern 67 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (§ 149 SGB III). Als gewöhnlich anfallende gesetzliche Abzüge sind LSt, KiSt, Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung abzusetzen. Das Arbeitslosengeld wird, je nach der Dauer der Beitragspflicht und dem Alter, für 6 bis 24 Monate gewährt (§ 147 SGB III). Das Arbeitslosengeld II wird hingegen nicht mit in den Progressionsvorbehalt einbezogen.[2] Rückzahlung von Arbeitslosengeld führt zu einem negativen Progressionsvorbehalt.
  • Teilarbeitslosengeld (§ 162 SGB III): Dieses wird gezahlt, wenn der Stpfl. mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausübt und eine von diesen verlorengeht.[3]
  • Kurzarbeitergeld (§§ 95ff. SGB III): Es wird gezahlt, um bei dem Arbeitnehmer Lohnausfall infolge Kurzarbeit auszugleichen. Dem Arbeitnehmer werden 60 %, bei Vorhandensein von Kindern 67 % des entgangenen Nettoarbeitsentgelts erstattet. Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich für 12 Monate gewährt (§ 3 Nr. 2 EStG Rz. 2ff.). Bedingt durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie wurde die Bezugsdauer zeitweilig verlängert.[4] Zum Heimarbeiterkurzarbeitergeld vgl. § 103 SGB III. Dieses unterliegt ebenfalls dem Progressionsvorbehalt.
  • Insolvenzgeld (§§ 165ff. SGB III) wird Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers gezahlt und soll den dadurch ausfallenden Arbeitslohn ersetzen.[5] Das Insolvenzgeld entspricht dem Netto-Arbeitslohn der letzten 3 Monate (§ 3 Nr. 2 EStG Rz. 8).[6]
  • Übergangsgeld (§ 119 SGB III bzw. §§ 45ff. SGB IX): Übergangsgeld wird Behinderten gezahlt, die wegen Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Fort- oder Ausbildung keine ganztägige Berufstätigkeit ausüben können. Es beträgt je nach den persönlichen Verhältnissen zwischen 68 und 80 % des Regellohns, der jedoch nur mit 80 % angesetzt wird, höchstens jedoch das entgangene Nettoentgelt (§ 3 Nr. 2 EStG Rz. 2 und 7).
  • Insolvenzgeld, das nach § 170 Abs. 1 SGB III einem Dritten zusteht.[7] Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer vor seinem Antrag auf Insolvenzgeld Ansprüche auf Arbeitsentgelt auf einen Dritten übertragen hat. Dann steht dem Dritten das Insolvenzgeld zu, es wird aber bei dem Arbeitnehmer im Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Insolvenzgeld, das im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen ist, wird nicht um jene Beträge gekürzt, die außerhalb der Insolvenz als Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge hypothetisch nach § 3b EStG steuerfrei wären.[8]
 

Rz. 17

Nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG

  • Krankengeld (§ 44 SGB V[9], § 12 Nr. 4, § 19 Gesetz über Krankenversicherung der Landwirte): Es wird gezahlt, wenn die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht. Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse für eine Ersatzkraft im Rahmen der Haushaltshilfe an nahe Angehörige (§ 38 SGB V) unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.[10] Die Einbeziehung des Krankengelds, das ein freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherter Stpfl. erhält, in den Progressionsvorbehalt gem. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ist dagegen verfassungsgemäß.[11] Zahlungen von ausl. Krankengeld unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.[12] Auch Zahlungen privater Krankenkassen sind nicht einbezogen.[13]
  • Mutterschaftsgeld (§§ 195 Nr. 5, 200 RVO, §§ 22 Nr. 5, 27ff. Gesetz über Krankenversicherung der Landwirte):[14] Es wird an Versicherte gezahlt, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist (§ 3 Nr. 1 EStG Rz. 21ff.).
  • Verletztengeld (§§ 45ff. SGB VII): Verletztengeld erhält der Versicherte, solange er wegen Verletzung wegen Unfalls arbeitsunfähig ist (§ 3 Nr. 1 EStG Rz. 7ff.).
  • Übergangsgeld (§§ 20 bis 21 SGB VI): Übergangsgeld erhält ein infolge Unfalls Verletzter oder ein Kranker während einer Maßnahme der Berufshilfe (§ 3 Nr. 1 EStG Rz. 18).
  • Vergleichbare Lohnersatzleistungen: Es muss sich um Lohnersatzleistungen im Fall von Krankheit oder Unfall handeln, also um Leistungen nach den Sozialversicherungsgesetzen, die anstelle des Lohns nach SGB V, VI oder VII der Reichsversicherungsordnung[15], dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte gezahlt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Lohnersatzleistung dem Versicherten zugerechnet werden kann (§ 3 Nr. 1 EStG Rz. 1ff., 18). Leistungen der Krankenkasse zur Erstattung des Verdienstausfalls naher Angehöriger im Rahmen der Haushaltshilfe (§ 38 Abs. 4 S. 2 SGB V) unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.[16] Soweit Verdienstausfall der Pflegeperson bzw. einer Begleitperson gewährt wird, ist regelmäßig kein Progressionsvorbehalt anzuwenden, und zwar weder b...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge