Rz. 4

§ 32 EStG enthielt ursprünglich ab Vz 1949[1] die Regelung des ESt-Tarifs durch Verweisung auf die Tabellen in der Anl. des Gesetzes. Im Rahmen der Steuerklassen, die bereits in den Tarif eingearbeitete Abzüge enthielten, fand sich in § 32 Abs. 4 EStG auch eine Kinderermäßigung mit einer Definition des Kindbegriffs. Als ab Vz 1958[2] der ESt-Tarif im Gesetz selbst geregelt wurde (§ 32a EStG), wurde auch § 32 EStG neu gefasst. Die Vorschrift enthielt seitdem eine Definition des zu versteuernden Einkommens und die Regelung von in ihrem Inhalt häufig wechselnden Freibeträgen, die zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehen waren. Im Zusammenhang mit diesen Freibeträgen wurde auch der Kindbegriff definiert, der als Tatbestandsmerkmal für den Kinderfreibetrag bedeutsam ist, daneben aber für eine Vielzahl weiterer Vorschriften die maßgebliche Legaldefinition enthielt.

 

Rz. 5

Die Einkommensteuerreform 1974[3] brachte mit der Umstellung auf ein reines Kindergeldsystem die Streichung aller Kinderfreibeträge und ein vom Einkommen der Eltern unabhängiges Familienlastenausgleichssystem mit einheitlichen Kindergeldbeträgen v. 1. Kind an. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1983 v. 20.12.1982[4] wurden wieder neben dem Kindergeld abzuziehende bescheidene Kinderfreibeträge von 432 DM eingeführt. Seit der Einführung des sog. Familienleistungsausgleichs durch das JStG 1996 können Kindergeld und Kinderfreibeträge nur noch alternativ in Anspruch genommen werden. Zur Entwicklung des sog. Familienlastenausgleichs zum Familienleistungsausgleich s. § 31 EStG Rz. 1ff.

 

Rz. 6

Nach früheren Fassungen enthielt Abs. 8 Regelungen über den allgemeinen Tariffreibetrag in Vz 1978 bis 1980, über den Kinderfreibetrag in Vz 1983 bis 1985 gem. § 54 EStG a. F. (Rz. 106), über den Altersfreibetrag in Vz 1986 bis 1989 und über den besonderen Tariffreibetrag für das Beitrittsgebiet in Vz 1991 bis 1993.

[1] Fassung v. 10.8.1949, WiGBl 1949, 266.
[2] G. v. 18.7.1957, BGBl I 1958, 412.
[3] Art. 2 EStReformG v. 5.8.1974, BStBl I 1974, 530.
[4] BStBl I 1982, 235.

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