Rz. 1

§ 3 Nr. 9 EStG stellt Einnahmen im Rahmen der Kindertagespflege und der Kindervollzeitpflege steuerfrei, die nach dem SGB VIII zur Unfall-, Alters- und Krankheitsvorsorge der Pflegeperson bestimmt sind.

 

Rz. 2

Die Vorschrift gilt erstmals ab dem Vz 2008.

 

Rz. 3

Die Steuerfreiheit von Erstattungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII betrifft denjenigen Teil der laufenden Geldleistungen, die eine Tagespflegeperson im Rahmen der Kinderbetreuung als Ersatz für ihre nachgewiesenen Beiträge zur Unfallversicherung sowie für die Hälfte ihrer nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung vereinnahmt.[1] Die Regelung soll dem Stellenwert der Kindertagespflege als anerkannter beruflicher Tätigkeit Rechnung tragen und zugleich – vergleichbar den Steuerbefreiungen in § 3 Nr. 14 EStG, § 3 Nr. 57 EStG und § 3 Nr. 62 EStG – die Zukunfts- und Krankheitsvorsorge zugunsten der Tagespflegepersonen steuerlich entlasten.[2]

 

Rz. 4

Wird ein Kind im Rahmen der Vollzeitpflege zeitlich befristet oder dauerhaft in den Haushalt von Pflegeeltern aufgenommen, so erhalten die Pflegepersonen im Rahmen des ihnen gezahlten Pflegegelds u. a. auch Erstattungen für ihre nachgewiesenen Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie (hälftig) zu einer angemessenen Alterssicherung (§ 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII). § 3 Nr. 9 EStG stellt auch den hierauf entfallenden Teil des Pflegegelds aus Gleichbehandlungsgründen steuerfrei, soweit das Pflegegeld nicht ohnehin mangels Erwerbsmäßigkeit der Betreuung bei Pflegeeltern, die nicht mehr als 6 Pflegekinder in ihren Haushalt aufgenommen haben, nicht steuerbar ist.[3]

 

Rz. 5

Infolge der steuerfreien Leistungen i. S. v. § 3 Nr. 9 EStG kann die Pflegeperson im Rahmen des Sonderausgabenabzugs von Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 4 S. 2 EStG nur den ermäßigten Höchstbetrag von 1.900 EUR beanspruchen (§ 10 EStG Rz. 268).

[1] BMF v. 11.11.2016, IV C 6 – S 2446/07/10002:005, BStBl I 2016, 1236.
[2] BT-Drs. 16/10357, 26; Benzler, DStR 2009, 954.

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