Rz. 1

Die sozialen Wohnungsbaufördervorschriften sehen eine einkommensabhängige Zusatzförderung für den Mieter über die Dauer der jeweils maßgebenden Mietbindung vor. Wird die Zusatzförderung nach den § 88e II. WoBauG[1] oder § 51f WoBauG Saarland, dem WoFG[2] oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht an den Vermieter, sondern unmittelbar an den Mieter gezahlt, bleibt sie steuerfrei; das gilt über die gesamte Laufzeit. Ist die mit Fördermitteln des sozialen Wohnungsbaus vom Arbeitgeber für einen seiner Arbeitnehmer errichtete Wohnung dem Arbeitnehmer verbilligt als Dienstwohnung überlassen, führen die Mietpreisbeschränkungen nicht zu einem stpfl. Vorteil des Arbeitnehmers. Wird für diese Wohnung auch die Zusatzförderung nach den Wohnungsbaufördervorschriften gezahlt, bleibt der Mietpreisvorteil insoweit steuerfrei, als er auf die Zusatzförderung entfällt.

 

Rz. 2

Vorteile aus der verbilligten Vermietung von nicht geförderten Wohnungen durch den Arbeitgeber können ebenfalls steuerfrei bleiben (R 3.59 S. 3 LStR 2015). In Betracht kommen Mietvorteile bei der Gewährung von Wohnungsfürsorgemittel aus öffentlichen Haushalten an Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und bei Dienstwohnungen ohne öffentliche Förderung, die nach dem Jahr 1957 errichtet wurden und nach den Verhältnissen im Jahr des Bezugs durch den Arbeitnehmer für eine öffentliche Förderung in Betracht gekommen wären. Die Einkommensverhältnisse des Mieters bleiben dabei außer Betracht (R 3.59 S. 6 LStR 2015). Die Steuerbefreiung ist dabei auf die Mietvorteile begrenzt, die sich bei der Förderung nach den Wohnungsbaufördervorschriften ergeben hätten. Der Mietvorteil ist nur mit einem Teilbetrag steuerfrei, wenn im Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung durch den Arbeitnehmer der jeweils maßgebende Förderzeitraum teilweise abgelaufen war (R 3.59 S. 9 und 10 LStR 2015). Die Steuerbefreiung für den Mietvorteil entfällt, wenn der Förderzeitraum für die Wohnung beim Bezug durch den Arbeitnehmer abgelaufen war[3] oder sobald die Mietbindungsfrist endet (R 3.59 S. 11 LStR 2015).

[1] Aufgehoben m. W. v. 1.1.2002; zur weiteren Anwendung s. § 48 WoFG.
[2] Zuletzt geändert durch Art. 3 WohngeldreformG. v. 2.10.2015, BGBl I 2015, 1610.

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