Rz. 15

Befreit sind die Sachleistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, ebenso die Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).

Träger der Rentenversicherung sind die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die entsprechenden Regionalträger und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 125 SGB VI). Träger der Alterssicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; sie führt insoweit die Bezeichnung landwirtschaftliche Alterskasse (§ 49 ALG).

Es ist ohne Bedeutung, ob die Leistungen aufgrund von Pflicht- oder aufgrund von freiwilliger Mitgliedschaft bezogen werden.

 

Rz. 16

Die steuerfreien Sachleistungen werden in besonderen Fällen neben den Renten oder schon vor dem Rentenbezug (während des Arbeitslebens) gewährt. Sie bestehen insbesondere in Heilbehandlungen oder in Kuren zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Steuerfrei sind auch die Sachleistungen aus einer ausl. gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Rz. 1, 7).

Geldleistungen sind stpfl., soweit sie nicht Kinderzuschüsse (Rz. 17) sind oder soweit nicht § 3 Nr. 1 Buchst. c EStG (Rz. 18 ff.) oder § 3 Nr. 3 EStG (§ 3 Nr. 3 EStG Rz. 2, 3) eingreift.

 

Rz. 17

Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten nach § 270 SGB VI nur Berechtigte, die nach den bis 1991 geltenden rentenrechtlichen Bestimmungen für ein Kind einen Anspruch auf einen Kinderzuschuss erworben haben. Steuerfrei sind auch die Kinderzuschüsse aus einer ausl. gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Rz. 1, 7). Kinderzuschüsse aus der berufsständischen Versorgung sind nicht steuerfrei; dies verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsverbot nach Art. 3 GG.[1]

Die Kinderzuschüsse zu den Renten stellen kein Kindergeld dar und werden daher durch die in § 3 Nr. 24 EStG, §§ 62 ff. EStG enthaltenen Regelungen nicht berührt.

Zur Steuerbefreiung und zur Steuerpflicht der Leistungen für Kindererziehung an vor dem 1.1.1921 geborene Mütter vgl. § 3 Nr. 67 EStG Rz. 2, an nach dem 31.12.1920 geborene Mütter und Väter vgl. § 3 Nr. 67 EStG Rz. 3.

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