Rz. 7

Leistungen aus einer Unfallversicherung sind durch § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG nur dann steuerbefreit, wenn sie aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen werden. Steuerfrei sind sowohl die Leistungen aus der inländischen als auch aus der ausl. gesetzlichen Unfallversicherung.[1] Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen oder sie oder die Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen (§ 1 SGB VII).

 

Rz. 8

Träger der inländischen gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherung Bund und Bahn, die Unfallkassen der Länder, die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden, die Feuerwehr-Unfallkassen sowie die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich (§ 114 SGB VII). Kraft Gesetzes pflichtversichert sind insbesondere die Beschäftigten in den Unternehmen, aber auch landwirtschaftliche Unternehmer (§ 2 SGB VII). Begünstigt sind auch freiwillig Versicherte (§ 6 SGB VII).

 

Rz. 9

Steuerfrei sind alle Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, also Sach- und Geldleistungen einschließlich Kapitalabfindungen und Renten. Zu den Sachleistungen gehören die Heilbehandlungen (§§ 27ff. SGB VII) und die Leistungen zur Rehabilitation (§§ 35ff. SGB VII) sowie die Pflege (§ 44 SGB VII). Es ist für die Steuerbefreiung ohne Bedeutung, ob die Leistungen vom Versicherten oder z. B. von einem Hinterbliebenen bezogen werden.

 

Rz. 10

Leistungen zur Abgeltung von Unfallschäden aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen, z. B. aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht (auch wenn sie von einer Haftpflichtversicherung erbracht werden), sind keine Leistungen aus einer gesetzlichen Unfallversicherung und deshalb nicht gem. § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbefreit.

 

Rz. 11

Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung der Betriebsinhaber betreffen nur die beruflichen Unfallgefahren ab. Sie sind daher Betriebsausgaben und der Versicherungsanspruch ist Betriebsvermögen. Die Steuerfreiheit der Versicherungsleistung führt nicht zu einem Abzugsverbot für die Beiträge nach § 3c EStG, weil es an einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang (§ 3c EStG Rz. 26) zwischen Beitrag und Versicherungsleistung fehlt. Der unmittelbare Zusammenhang i. S. d. § 3c EStG besteht allein zwischen den unfallbedingten Kosten und der Versicherungsleistung.[2]

Rz. 12 einstweilen frei

 

Rz. 13

Leistungen aus privaten Unfallversicherungen werden durch § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht steuerbefreit. Gehört der Versicherungsanspruch zum Privatvermögen, werden die Versicherungsleistungen zum größten Teil nicht steuerbar sein (z. B. Kapitalabfindungen), jedoch führen in diesen Fällen Unfallrenten zu Einkünften gem. § 22 Nr. 1 EStG.[3] Werden die Versicherungsbeiträge jedoch als Betriebsausgaben behandelt und stellt deshalb der Versicherungsanspruch Betriebsvermögen dar, dann sind sämtliche Versicherungsleistungen stpfl. Betriebseinnahmen.[4]

Die Unterscheidung zwischen den gesetzlichen und den privaten Unfallversicherungen ist nicht verfassungswidrig.[5]

Rz. 14 einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge