Rz. 6

Nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG sind ebenso die Leistungen aus einer Pflegeversicherung steuerfrei. Dies gilt sowohl für die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 1 SGB XI) als auch für die Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung (§ 23 SGB XI). Steuerfrei sind auch Leistungen aus einer ausl. Pflegeversicherung (vgl. Rz. 1, 7). Befreit sind alle Leistungen, gleichgültig, ob es sich um Geld-, Sach- oder Dienstleistungen in häuslicher oder stationärer Pflege handelt. Es handelt sich um Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Pflegehilfsmittel und weitere Leistungen an den Pflegeversicherten oder (im Fall von Pflegekursen) an Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 28 SGB XI).

 

Rz. 6a

Steuerfrei sind jedoch nur Leistungen aus der Versicherung an den Versicherten (u. U. auch an dessen Hinterbliebene). Entgelt aus der Pflegeversicherung an Dritte für deren Leistungen gegenüber dem Versicherten fällt bei dem Dritten (z. B. die Entlohnung von Pflegepersonal) nicht unter § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG.[1] Das gilt auch im Fall des § 37 SGB XI, in dem der Pflegebedürftige seine häusliche Pflege durch eine Pflegeperson selbst sicherstellt und dafür ein Pflegegeld erhält. Das vom Pflegebedürftigen oder von anderer Seite an die Pflegeperson für deren Pflegeleistung gezahlte Entgelt ist also gem. § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht steuerfrei. Die Steuerfreiheit ergibt sich insoweit jedoch aus § 3 Nr. 36 EStG (vgl. § 3 Nr. 36 EStG Rz. 2).

[1] Zugmaier, DStR 1995, 872.

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