Rz. 31

Die Ablösung einzelner Rechte eines im Übrigen fortbestehenden Rechtsverhältnisses wird von der st. Rspr. des BFH nicht als Entschädigung verstanden.[1] Eine anlässlich der Überleitung von Arbeitsverhältnissen gem. § 613a BGB[2] aufgrund eines Interessenausgleichs zwischen Geschäftsführung und Gesamtbetriebsrat im Zusammenhang mit der Verschlechterung der Arbeitsvertragsbedingungen gezahlte Prämie fiel deshalb nicht unter § 24 Nr. 1 EStG, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde[3], ebenso nicht die entgeltliche Herabsetzung einer Pensionszusage ohne weitere Änderung des Dienstverhältnisses.[4] Mangels Beendigung des Vertragsverhältnisses konnte die Abfindung, die ein angestellter Versicherungsvertreter für die Verkleinerung seines Bezirks erhält, keine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sein.[5]

 

Rz. 32

Unschädlich ist dagegen die Vereinbarung eines andersartigen Vertragsverhältnisses mit dem bisherigen Vertragspartner: Im Fall eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der seine GmbH-Anteile veräußerte, im Zusammenhang damit für den Verzicht auf seine Pensionsansprüche gegen die GmbH eine Abfindung erhielt und im Anschluss an die Geschäftsführertätigkeit aufgrund eines Beratungsvertrags tätig blieb, wurde die neue Tätigkeit als beratender Ingenieur aufgrund veränderter Aufgaben und Stellung nicht als Fortsetzung des ursprünglichen Anstellungsverhältnisses als Geschäftsführer angesehen[6]; zur für die Abfindung weiter erforderlichen Zwangslage s. Rz. 25ff.).

 

Rz. 33

Wird das bestehende Arbeitsverhältnis beendet, zugleich aber unter Wahrung des sozialen Besitzstands ein Dienstverhältnis mit einem neuen Arbeitgeber eingegangen, das hinsichtlich Arbeitsbereich und Entlohnung im Wesentlichen dem alten entspricht, so ist darin keine endgültige Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses zu sehen.[7] Diese Einschränkung ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn der alte und der neue Arbeitgeber unternehmens- und steuerrechtlich verflochten sind (Umsetzung im Unternehmensverbund). Die Frage eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses im Konzern bestimmt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls.[8]

[5] BFH v. 23.1.2001, XI R 7/00, BStBl II 2001, 541; insoweit kam aber eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG für die Nichtausübung der Tätigkeit als Versicherungsagent im ausgegliederten Gebiet in Betracht.
[7] BFH v. 12.4.2000, XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195 betr. Ausgliederung auf ein Tochterunternehmen und Betriebsübergang i. S. d. § 613a BGB; ebenso für die Umsetzung im Konzern bei geändertem Tätigkeitsbereich BFH v. 13.12.2005, XI R 8/05, BFH/NV 2006, 1071.

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