Rz. 131

Anschaffungskosten i. S. v. § 23 EStG sind alle Kosten, die der Stpfl. zum Erwerb des betroffenen Wirtschaftsguts aufgewendet hat. Dazu gehören nicht nur die Kosten der Anschaffung selbst (z. B. der Kaufpreis), sondern auch alle Nebenkosten (z. B. Kosten für Beratung, Makler, Notar und Grundbuchgebühren; § 6 EStG Rz. 132). Zu den Anschaffungskosten gehören ebenfalls die sog. nachträglichen Anschaffungskosten.

Der Begriff Anschaffungskosten ist in § 23 Abs. 3 EStG mit dem Begriff Anschaffungskosten in § 255 HGB sowie § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG identisch.[1]

 

Rz. 132

In den Fällen des § 23 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 EStG tritt bei Einlage in ein Betriebsvermögen und Veräußerung innerhalb der Zehnjahresfrist nach Abs. 3 S. 2 an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG angesetzte Wert. Wurde das Grundstück wieder in das Privatvermögen überführt und innerhalb der zehn Jahren nach der ursprünglichen Anschaffung veräußert, sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinn die ursprünglichen Anschaffungskosten zugrunde zu legen. Dieser Veräußerungsgewinn ist um den im Betriebsvermögen zu erfassenden Gewinn zu korrigieren.[2] Wird ein Grundstück veräußert, das zuvor aus einem Betriebs- in das Privatvermögen überführt worden ist, tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem das Grundstück bei der Entnahme angesetzt worden ist. Ist die Entnahme steuerlich nicht erfasst worden, ist der "angesetzte" Wert der Buchwert.[3] Das gilt auch für den Fall der Entnahme anlässlich einer Betriebsaufgabe (§ 23 Abs. 3 S. 3 i. V. m. § 16 Abs. 3 S. 5 EStG. Entsprechendes gilt, wenn bei einer vorangegangenen Überführung des Grundstücks in das Privatvermögen der Entnahmegewinn nicht versteuert worden ist.[4]

 

Rz. 133

Für anschaffungsnahe Aufwendungen gilt § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (§ 6 EStG Rz. 312a ff.).[5]

Rz. 134 einstweílen frei

 

Rz. 135

Als Anschaffungs- und Herstellungskosten können jedoch nur die Aufwendungen berücksichtigt werden, die der Stpfl. selbst aufzubringen hatte. Wurden dem Stpfl. für die Anschaffung (und ggf. Herstellung) Zuschüsse gewährt, mindern sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dies gilt nicht für die Investitionszulage.[6] Leistet aber eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines fehlerhaften Bestätigungsvermerks im Rahmen eines Vergleichs Schadensersatz an den Erwerber von Gesellschaftsanteilen, mindert der Schadensersatz beim Erwerber nicht die Anschaffungskosten der Anteile.[7] Beim Tausch ermitteln sich die Anschaffungskosten wie im Betriebsvermögen und abweichend vom Veräußerungspreis (Rz. 125) nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Im Fall des unentgeltlichen Erwerbs i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 3 EStG sind die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers zugrunde zu legen (Rz. 85). Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen sind die vereinbarten Anschaffungskosten, nicht ein etwaiger höherer zu erzielender Preis zugrunde zu legen.[8] Bei Kapitalerhöhungen im Zusammenhang mit der Gewährung von kostenlosen Bezugsrechten oder Gratisaktien sind die ursprünglichen Anschaffungskosten der Kapitalgesellschaftsanteile um den auf die Bezugsrechte oder die Gratisaktien entfallenden Betrag zu kürzen.[9]

 

Rz. 136

Gem. § 23 Abs. 3 S. 4 EStG vermindern sich die Anschaffungs- und Herstellungskosten um die AfA, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG abgezogen worden sind.

 

Rz. 137

Die Abzugsbeträge gem. der §§ 10e, 10f, 10g und 10h EStG sowie gem. § 7 FördG sind bzw. waren wie Sonderausgaben abzuziehen und können daher nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen worden sein.

Rz. 138 einstweilen frei

 

Rz. 139

Zur Ermittlung der Anschaffungskosten im Fall der Anschaffung durch Meistgebot bei einer Ersteigerung vgl. BFH v. 25.7.1972, VIII R 69/68, BStBl II 1972, 881; BFH v. 28.6.1977, VIII R 30/74, BStBl II 1977, 827.

Rz. 140 einstweilen frei

 

Rz. 141

Wurde das veräußerte Wirtschaftsgut gegen eine Leibrente erworben, gehört der Kapitalwert der Leibrente zu den Anschaffungskosten. Der Kapitalwert von Leibrenten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von außerbetrieblichen Grundstücken als Kaufpreis vereinbart werden, ist mit dem Wert zu schätzen, der sich nach den §§ 13 und 14 BewG ergibt.[10] Dieser Wert muss aber nicht unter allen Umständen maßgebend sein. Deshalb soll es dem Stpfl. nicht verwehrt werden, die versicherungsmathematische Berechnung zu wählen, wenn diese zu einem wirtschaftlich besseren Ergebnis und zu einer milderen Besteuerung führt.[11]

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