Rz. 1

§ 23 EStG gehört zu den sog. Überschusseinkünften. Gewinn i. S. d. Abs. 3 ist daher der Überschuss der Einnahmen (Veräußerungspreis) über die Anschaffungs-, Herstellungs- und Werbungskosten. Während bei den Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1–3 EStG) bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens regelmäßig die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden müssen, unterliegen Gewinne, die durch die Veräußerung von Privatvermögen oder durch der Veräußerung ähnliche Vorgänge entstehen – von wenigen Ausnahmetatbeständen abgesehen –, nicht der Einkommensbesteuerung. Diese Ausnahmetatbestände ergeben sich allein aus § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG, aus § 17 EStG und aus § 20 Abs. 2 EStG (§ 22 EStG Rz. 32). Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören (§ 23 Abs. 2 EStG).

 

Rz. 2

§ 23 EStG greift ein, wenn private Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge nicht unter die anderen Einkunftsarten fallen und die in § 23 EStG festgelegten Ausnahmetatbestände vorliegen. Sinn und Zweck des § 23 EStG war es bis Vz 1998, innerhalb einer Spekulationsfrist realisierte Wertmehrungen und in begrenztem Umfang auch Wertminderungen aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen eines bestimmten Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Stpfl. trotz des Grundsatzes der Nichtsteuerbarkeit privater Vermögensvorgänge zu erfassen.[1] Demgegenüber stellt § 23 EStG in der ab Vz 1999 geltenden Fassung durch die Erweiterung des Kreises der betroffenen Wirtschaftsgüter und die erhebliche Verlängerung der Fristen, innerhalb derer eine Veräußerung steuerpflichtig ist, mehr auf eine generelle Erfassung privater Veräußerungsgewinne ab.[2] Ab Vz 2009 werden Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren etc. ohne zeitliche Begrenzung im Rahmen einer nahezu umfassenden Schedulenbesteuerung nach § 20 Abs. 2 EStG erfasst (Rz. 6).

 

Rz. 3

Eine genaue Abgrenzung und somit Zuordnung der Einkünfte zur maßgebenden Einkunftsart ist u. a. von Bedeutung wegen der Freigrenze gem. § 23 Abs. 3 S. 5 EStG (Rz. 152) und wegen der Beschränkung des Verlustausgleichs und -abzugs gem. § 23 Abs. 3 S. 7, 8 EStG (Rz. 159ff.).

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