Rz. 32

Zulässig sind bedingte Leibrentenzusagen. Diese sind gegeben, wenn der Beginn oder das Ende der Leibrente an bestimmte Bedingungen geknüpft sind. So liegt eine Leibrente vor, wenn sich der Übernehmer eines Betriebs in einem Übergabevertrag verpflichtet, im Fall des Todes des Übergebers (aufschiebende Bedingung) an dessen Witwe eine monatliche Leibrente zu zahlen, deren Höhe abhängig ist von einer Wertsicherungsklausel und die im Fall der Wiederverheiratung der Witwe erlöschen soll (auflösende Bedingung) und die bei der Sozialversicherungsrente der Witwe voll anzurechnen ist.[1]

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