Rz. 277

Nach § 21 Abs. 3 EStG sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer anderen Einkunftsart zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. § 21 EStG ist also subsidiär, tritt gegenüber anderen Einkunftsarten zurück. Das ist der Fall, wenn die Einkünfte ihrer Art nach mehreren Einkunftsarten unterfallen. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein Zimmer im eigenen Haus vermietet, in dem der Arbeitnehmer arbeitet. In diesem Fall kommt eine Anwendung des § 19 EStG für das Entgelt für die Nutzungsüberlassung nicht in Betracht, es liegen nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, § 21 Abs. 3 EStG greift nicht ein.[1]

 

Rz. 278

Nach § 20 Abs. 3 EStG und § 22 Nr. 1 S. 1 EStG sind diese Einkünfte nachrangig zu § 21 EStG. Zum Verhältnis von § 20 EStG zu § 21 EStG vgl. Rz. 133 "Bausparguthaben" und "Zinsen". Zum Verhältnis der Mieteinkünfte zu § 13 EStG vgl. § 13 EStG Rz. 19. Zum Verhältnis der Mieteinkünfte zu § 15 EStG vgl. § 15 EStG Rz. 105ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge