Rz. 244

Für den Erwerber sind alle Aufwendungen, die er tätigt, um Eigentümer der Immobilie zu werden, regelmäßig Anschaffungskosten, während der Bauherr in größerem Umfang (Rz. 251f.) seine Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen kann.

 

Rz. 245

Bauherr ist, wer ein Gebäude auf eigene Rechnung und Gefahr baut oder bauen lässt und das Baugeschehen – allein oder mit anderen – beherrscht. Er muss hierzu ein umfassendes Bauherrenwagnis tragen, d. h. wirtschaftlich das für die Durchführung des Bauvorhabens auf seinem Grundstück typische Risiko tragen sowie rechtlich und tatsächlich die Planung in der Hand haben. Beteiligt sich demgegenüber jemand aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks, das typischerweise ein ganzes "Vertragsbündel" sowie eine im Wesentlichen vom Anbieter festgelegte Gestaltung des Objekts vorsieht, lässt er sich bei den abzuschließenden Verträgen umfassend vertreten und kann er das Vertragswerk regelmäßig nur als Ganzes annehmen, ist er selbst dann nur Erwerber, wenn er einzelne Leistungen abwählen kann. Dies ist anhand aller Umstände des Einzelfalls nach dem wirklichen Gehalt der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarung zu entscheiden. Im Ergebnis ist daher bei den bekannten Modellen der Beteiligte regelmäßig als Erwerber anzusehen.[1] Die Beurteilung des Anlegers als Erwerber hat zur Folge, dass seine Aufwendungen zum Erwerb, der Errichtung, Sanierung oder Modernisierung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung grundsätzlich Anschaffungskosten des Grund und Bodens, des Gebäudes oder der Eigentumswohnung sind, nur in Ausnahmefällen Werbungskosten.

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