Rz. 305

§ 20 Abs. 4 S. 5 EStG definiert den Gewinn bei einem Termingeschäft als den Differenzausgleich oder den durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen. Je nachdem, ob der Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil die Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen, übersteigt oder umgekehrt, kann dieser Unterschied positiv (Gewinn im eigentlichen Sinn) oder negativ (Verlust) sein.[1] Der Begriff des Termingeschäfts umfasst alle Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind, bei denen die gegenseitigen Rechte und Pflichten aber bereits bei Abschluss des Vertrags festgelegt werden. Gegenbegriff des Termingeschäfts ist das Kassageschäft, bei dem es sich um einen Vertrag handelt, der in Abhängigkeit von den jeweiligen Handelsbedingungen unverzüglich oder innerhalb weniger Tage zu erfüllen ist.[2] § 20 Abs. 4 S. 5 EStG bezieht sich allein auf die Fälle des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, in denen der Stpfl. ein Termingeschäft durchführt und einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil vereinnahmt. Nicht erfasst sind die Fälle des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG, in denen der Stpfl. ein Termingeschäft veräußert oder glattstellt. In diesen Fällen richtet sich die Gewinnermittlung nach § 20 Abs. 4 S. 1 EStG.[3]

 

Rz. 306

Keine Regelung enthält § 20 Abs. 4 S. 5 EStG zu der Frage, in welchem Vz der Gewinn aus einem Termingeschäft steuerlich zu erfassen ist. Da § 20 EStG trotz der Verwendung des Gewinnbegriffs in § 20 Abs. 2 und 4 EStG nach wie vor eine Überschusseinkunftsart darstellt, ist der Gewinn u. E. in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 1 EStG im Vz des Zuflusses des Differenzausgleichs, Geldbetrags oder Vorteils zu versteuern.[4] Dies entspricht der bisherigen Rspr. zur steuerlichen Erfassung von Spekulationsgewinnen i. S. d. § 23 Abs. 1 EStG.[5] Demgegenüber scheint die Finanzverwaltung den Zeitpunkt des Abschlusses des zugrunde liegenden obligatorischen Rechtsgeschäfts, also des jeweiligen Termingeschäfts, für maßgeblich zu halten.[6] Keine Regelung enthält § 20 Abs. 4 S. 5 EStG ferner zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt bei nicht in Euro getätigten Geschäften der Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil, und die Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen, in Euro umzurechnen sind. U. E. hat die Umrechnung des Differenzausgleichs, Geldbetrags oder Vorteils im Zeitpunkt seines Zuflusses und die Umrechnung der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen, im Zeitpunkt ihres Abflusses zu erfolgen.[7] Abzustellen ist hierbei auf den Devisenbriefkurs, also den Kurs, zu dem die Kreditinstitute Devisen an ihre Kunden verkaufen, und nicht auf den Devisengeldkurs, zu dem der Devisenankauf erfolgt.[8]

[1] Gl. A. Haisch, Derivatebesteuerung im Privatvermögen ab 2009, 2010, 164f.
[3] S. a. Harenberg, in H/H/R, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 568.
[4] Gl. A. Haisch, Derivatebesteuerung im Privatvermögen ab 2009, 2010, 169ff.
[7] Gl. A. Haisch, Derivatebesteuerung im Privatvermögen ab 2009, 2010, 167.
[8] Gl. A. Haisch, Derivatebesteuerung im Privatvermögen ab 2009, 2010, 167.

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