Rz. 162

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG unterwirft den Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung. Die Regelung wird ergänzt durch § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG, der den Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG besteuert.

 

Rz. 163

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG erfasst Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und Kapitalversicherungen mit Sparanteil. Gegenstand eines Versicherungsvertrags ist die Verpflichtung eines Versicherungsunternehmens gegen Zahlung eines Entgelts ein bestimmtes Risiko durch eine Leistung abzusichern, die bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls zu erbringen ist. § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG unterfallen ausschließlich Versicherungsverträge, die gegen biometrische Risiken versichern. Versicherungsverträge, die Schutz gegen andere Risiken gewähren, fallen nicht unter diese Norm (z. B. Rechtsschutz-, Brandschutz-, Haftpflichtversicherungen).[1] Weiterhin besteuert § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG nur solche Versicherungsverträge, bei denen das Versicherungsunternehmen ein Risiko trägt. Nicht der Besteuerung nach dieser Regelung unterliegen Versicherungsverträge, die für den Versicherungsfall nur eine Leistung der angesammelten und verzinslich angelegten Sparanteile zuzüglich einer Überschussbeteiligung vorsehen (z. B. Rentenversicherungen ohne Langlebigkeitsschutz).[2] Schließlich unterfallen § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG ausschließlich Versicherungsverträge, bei denen die zu leistenden Beiträge eine Sparleistung enthalten. Versicherungsverträge, deren Beiträge sich nur aus einem Kosten- und einem Risikoanteil zusammensetzen, werden nicht besteuert (z. B. Risikolebens-, Berufsunfähigkeits-, Privatpflegeversicherungen).[3]

 

Rz. 164

Die von § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG erfassten Versicherungsverträge können als Renten- oder als Kapitalversicherungen ausgestaltet sein. Bei einer Rentenversicherung besteht die vereinbarte Versicherungsleistung in der Zahlung einer Rente. Sieht die Versicherungsvertrag ein Kapitalwahlrecht vor, kann der Versicherungsnehmer anstelle der Zahlung einer Rente auch die Zahlung eines Kapitalbetrags verlangen. Bei einer Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht ist der Versicherungsnehmer dagegen auf die Zahlung einer Rente festgelegt. § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG erfasst sowohl Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht als auch – über § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 4 EStG – Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird. In diesem Fall ist § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG anzuwenden.[4] Anders als bei einer Rentenversicherung besteht die vereinbarte Versicherungsleistung bei einer Kapitalversicherung in der Zahlung eines Kapitalbetrags. Sofern im Rahmen der Kapitalversicherung ein Rentenwahlrecht vereinbart ist, kann der Versicherungsnehmer anstelle der Zahlung eines Kapitalertrags auch die Zahlung einer Rente fordern. Bei einer Kapitalversicherung ohne Rentenwahlrecht erhält der Versicherungsnehmer dagegen in jedem Fall einen Kapitalbetrag ausbezahlt. § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG besteuert sowohl Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht als auch Kapitalversicherung ohne Rentenwahlrecht, sofern nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird. In diesem Fall gilt § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG.[5]

 

Rz. 165

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG besteuert den Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Versicherungsleistung ist der Gesamtbetrag der dem Versicherungsnehmer zugeflossenen Geldleistungen. Bestandteile der Versicherungsleistung sind die angesammelten Sparanteile, die garantierte Mindestverzinsung und die Beteiligung am Überschuss der Kapitalanlagetätigkeit des Versicherungsunternehmens.[6] Versicherungsbeiträge sind sämtliche im Rahmen des Versicherungsvertrags an das Versicherungsunternehmen erbrachten Geldzahlungen. Dazu gehören auch die Ausfertigungsgebühr, die Abschlussgebühr, die Versicherungssteuer und die Vermittlungsprovision.[7] Sofern das Versicherungsunternehmen mehrere Teilleistungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erbringt, sind die Versicherungsbeiträge bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Unterschiedsbetrags nur teilweise zum Abzug zu bringen, wobei die Beiträge höchstens in Höhe der Teilleistung anzusetzen sind.[8]

 

Rz. 166

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG besteuert nur Leistungen im Erlebensfall und bei Rückkauf des Vertrags. Versicherungsleistungen, die bei Eintritt des versicherten Risikos gewährt werden (z. B. Todesfallleistung bei frühzeitigem Versterben), fa...

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