Rz. 52d

Eine familienrechtliche Pflicht eines Ehegatten zur Mitarbeit im Beruf und im Geschäft des anderen Ehegatten ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Eine solche Verpflichtung kann sich aber aus der ehelichen Beistandspflicht nach § 1353 Abs. 1 BGB in Ausnahmefällen ergeben, z. B. beim Aufbau eines Gewerbebetriebs, bei Personalmangel oder bei fehlenden Mitteln zur Einstellung einer Hilfskraft.[1] Auch wenn eine Mitarbeit üblich ist, so folgt daraus nicht deren Unentgeltlichkeit, es sei denn, es handelt sich um eine unbedeutende Hilfstätigkeit.[2] Mit der Behauptung einer familienrechtlichen Pflicht zur Mitarbeit im Erwerbsgeschäft des anderen Ehegatten kann daher die steuerliche Anerkennung eines ernsthaft vereinbarten Arbeitsverhältnisses nicht abgelehnt werden. Auch ein Unterarbeitsverhältnis kann anzuerkennen sein, wenn eine Unterbeschäftigung nach dem Beruf des Arbeitnehmers nicht abwegig ist, eine sonst erforderliche Fremdkraft ersetzt wird und der Angehörige nicht eigene private Ziele verfolgt, die von Dritten üblicherweise unentgeltlich verfolgt werden.[3] Auch Überkreuzarbeitsverhältnissen ist nicht regelmäßig die Anerkennung zu versagen. Die Frage ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.[4]

 

Rz. 52e

Ein Kind – auch ein volljähriges oder verheiratetes – ist nach § 1619 BGB, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten. I. d. R. fehlt es an einem schuldrechtlichen Leistungsaustausch; Mithilfe und Unterhalt gleichen sich aus, ohne dass das Kind einen Anspruch auf Vergütung hat. Die familienrechtliche Pflicht zu Dienstleistungen nach § 1619 BGB kann jedoch durch ein schuldrechtliches Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis überlagert oder ersetzt werden.[5] Auch einem Arbeitsverhältnis zwischen Eltern und Kind kann daher die steuerliche Anerkennung nicht unter Hinweis auf die Dienstleistungspflicht des Kindes nach § 1619 BGB versagt werden.

 

Rz. 52f

Ein Arbeitsverhältnis ist charakterisiert durch eine unselbstständige weisungsgebundene Mitarbeit eines Familienangehörigen: Eine Familien-Innengesellschaft i. S. v. § 705 BGB liegt hingegen bei einer gleich geordneten Mitarbeit eines Ehegatten im Geschäft des anderen Ehepartners unter Beteiligung am Gewinn und Verlust[6], bei gemeinschaftlichem Aufbau eines Unternehmens oder bei gemeinsamer Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vor. Ob eine entsprechende Willensrichtung der Parteien zum – auch stillschweigend möglichen – Abschluss eines Gesellschaftsvertrags anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebend ist, ob sie einen über den typischen Rahmen einer Lebens- und Familiengemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen.[7]

[1] Siede, in Grüneberg, BGB, 2023, § 1353 BGB Rz. 6ff.
[2] A. A. BFH v. 22.11.1996, IV R 20/94, BStBl II 1997, 187: Entgelt unüblich bei Mithilfe einer Pfarrfrau.
[5] Götz, in Grünebergt, BGB, 2023, § 1619 BGB Rz. 5.
[6] BGH v. 28.10.1959, IV ZR 91/59, BGHZ 31, 197, 202.
[7] Sprau, in Grüneberg, BGB, 2023, § 705 BGB Rz. 39; von Medem, DStR 2013, 1436.

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