Rz. 15

Entsprechend seinem Zweck, bei einer Veräußerung realisierte Vermögensmehrungen zu erfassen, die im privaten Bereich anfallen (vgl. Rz. 1), ist § 17 EStG nur anwendbar, wenn die Anteile im Privatvermögen gehalten werden. Wurden die Anteile in einem Betriebsvermögen gehalten, wird der durch die Veräußerung realisierte Vermögenszuwachs schon im Rahmen der normalen Gewinnermittlung erfasst, ohne dass es der Sondervorschrift des § 17 EStG bedürfte. Das gilt für alle drei betrieblichen Einkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit) sowie für alle Gewinnermittlungsarten gem. § 4 Abs. 1 EStG, § 5 und § 4 Abs. 3 EStG.

Ab 2009 unterliegen die betrieblichen Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften  generell dem Teileinkünfteverfahren, unabhängig, ob es sich um Anteile im Betriebsvermögen (§ 3 Nr. 40 Buchst. a, b EStG). oder um Anteile nach § 17 EStG handelt (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG). Soweit der Veräußerungsgewinn dem Teileinkünfteverfahren unterliegt, ist die Anwendung des § 34 Abs. 1, 2 EStG ausgeschlossen. Für Anteile aus § 17 EStG ergibt sich das daraus, dass § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG den Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG nicht mehr als außerordentliche Einkünfte einstuft. Für Anteile im Betriebsvermögen ist der Teil des Veräußerungsgewinns, für den § 3 Nr. 40 EStG gilt, ausdrücklich aus den außerordentlichen Einkünften ausgenommen worden.

Rz. 16 einstweilen frei

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