Rz. 59

Unentgeltliche Übertragungen sind keine Veräußerungen. Dies entspricht dem gebräuchlichen Wortsinn (veräußern = verkaufen). Zwar ließe sich der Begriff "Veräußerung" auch als Gegensatz zu dem Begriff der "Entäußerung" als – entgeltliche und unentgeltliche – Rechtsübertragung im Gegensatz zur Aufgabe eines Rechts verstehen[1]. § 16 EStG geht jedoch erkennbar von der Entgeltlichkeit der Veräußerung aus, weil in § 16 Abs. 2 EStG die Gewinnermittlung im Veräußerungsfall nur für die entgeltlichen Übertragungen geregelt ist.

Unentgeltlich ist ein Betriebsübergang beim Erwerb von Todes wegen oder aufgrund einer Schenkung, ggf. auch bei vorweggenommener Erbfolge gegen Versorgungsleistungen, falls keine Gleichstellungsleistungen an weichende Erben zu erbringen sind[2] (Rz. 158 und § 6 EStG Rz. 184ff., 187), und zwar auch dann, wenn das Betriebsvermögen negativ ist[3]. Beim Erbfall stellen weder der Übergang der Erblasserschulden noch die durch den Erbfall entstehenden Schulden (Vermächtnisse, Auflagen) ein Entgelt dar.

Nach der hier vertretenen Ansicht (Rz. 26, 155) fällt eine unentgeltliche Betriebsübertragung jedoch unter den Begriff der Betriebsaufgabe (Rz. 26; § 6 EStG Rz. 175ff.).

[1] So Kruse, StuW 1982, 345.
[3] BFH v. 23.4.1971, IV R 201/65, BStBl II 1971, 686.

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