Rz. 47

Veräußerung und Aufgabehandlungen sind im Regelfall willensgesteuerte Handlungen. Für die Betriebsaufgabe folgert die Rspr. dies aus der Entnahmeähnlichkeit des Aufgabevorgangs (Totalentnahme, Rz. 18f.). Für die Betriebsveräußerung folgt dies bereits aus der Notwendigkeit zivilrechtlicher Willenserklärungen für das Zustandekommen von Kaufverträgen. Eine zwangsweise Betriebsaufgabe einer im Ganzen verpachteten Apotheke tritt nicht ein, wenn der Stpfl. das Inventar an den Pächter veräußert. Dies gilt auch, wenn die apothekenrechtlichen Voraussetzungen für eine weitere Verpachtung wegen des Todes des Verpächters nicht mehr vorliegen. Übersieht der Stpfl., dass er für seinen im Ganzen verpachteten Gewerbebetrieb eine Erklärung über die Betriebsaufgabe nicht mit rückwirkender Kraft abgeben kann, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob er hilfsweise die Aufgabe für den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim FA abgeben wollte. Hierzu bedarf es der Feststellung positiver Umstände, aus denen auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden kann.[1]

Für beide Bereiche sind Ausnahmen anerkannt. Eine Betriebsveräußerung ist auch bei Enteignung möglich (Rz. 54), eine Betriebsaufgabe auch im Falle der sog. Entstrickung (Rz. 143). Eine zwangsweise Betriebsaufgabe liegt auch vor, wenn ein Arbeitnehmer unter Verstoß gegen seinen Arbeitsvertrag Geschäfte auf eigene Rechnung vornimmt und die Möglichkeit dieser Tätigkeit durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses beendigt wird[2]. Sind alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert und besteht damit die faktische Möglichkeit der Wiederaufnahme einer wirtschaftlich identischen Tätigkeit im o. a. Sinne (Rz. 31f.) nicht mehr, so kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer bzw. die Mitunternehmerschaft bereits einen Entschluss zur Betriebseinstellung auf Dauer gefasst hat oder nicht[3]. Ähnlich ist das bei Übergang des Betriebs auf eine Kapitalgesellschaft durch verdeckte Einlage (Rz. 55). Zu den Ausnahmen dieser Art zählt m. E. auch der Übergang eines Betriebs im Erbwege, der nach hier vertretener Ansicht ebenfalls zur Betriebsaufgabe führt (gegen h. L., Rz. 158).

Allen Ausnahmefällen ist gemeinsam, dass ihre Einbeziehung zur Durchsetzung des Vollständigkeitsprinzips erforderlich ist; dies gilt auch für den Erbfall (Rz. 2, 28).

In der Regel wird aus objektiven Umständen auf den Aufgabewillen geschlossen. Bei Aufgabevorgängen, bei denen der objektive Tatbestand den Aufgabewillen wegen einer Mehrdeutigkeit der Handlung nicht indiziert, verlangt die Rspr. eine besondere Aufgabeerklärung, die der Stpfl. gegenüber dem FA abgeben muss. Damit soll verhindert werden, dass sich in der Praxis Aufgabevorgänge unbemerkt vollziehen können (Rz. 89ff.), so insbesondere bei Betriebsverpachtung (Rz. 145).

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