Rz. 225

Eine Minderung ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nur mit Gewinnen zulässig, die dem Kommanditisten in "späteren" Wirtschaftsjahren zuzurechnen sind. Damit wird nur ein Verlustvortrag möglich, ein Verlustrücktrag scheidet aus.

 

Rz. 226

Andererseits ist wie beim normalen Verlustabzug gem. § 10d EStG die frühestmögliche Minderung vorzunehmen; es besteht insoweit weder ein Wahlrecht noch eine Antragspflicht. Die sonstige ertragsteuerliche Situation des Kommanditisten hinsichtlich anderer Einkünfte oder Sonderausgaben muss unberücksichtigt bleiben.

Die Verrechnungsmöglichkeit findet allerdings ihr Ende, wenn der Kommanditist aus der KG ausscheidet oder die KG aufgelöst wird, weil danach der auf die Mitunternehmerstellung bezogene Ausgleich in Zukunft entfällt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge